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Artikel 84 – Sanktionen

  1. 1 Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2 Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Dieser Artikel der Datenschutz-Grundverordnung wird in den Erwägungsgründen (149) (150) (152) der DSGVO näher erläutert.*

Der Bezug zwischen Artikeln und Erwägungsgründen basiert auf der professionellen Einschätzung von activeMind.legal.

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