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Whistleblowing im Unternehmen

Im Bereich der Compliance gewinnt Whistleblowing für Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Regulierungen der EU und des deutschen Gesetzgebers zum Schutz von Whistleblowern und zur Einrichtung von internen Meldestellen sollten unbedingt beachtet werden.

Eine Juristin der Kanzlei activeMind.legal mit ihrem Team an einem Bürotisch.

Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt

Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind laut deutschem Hinweisgeberschutzgesetz dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten.

Die beste Lösung dafür ist ein Hinweisgebersystem mit Whistleblowing-Ombudsperson. So wahren Sie Ihre Compliance und gewinnen das Vertrauen Ihrer Mitarbeiter.

Unsere Datenschutzservices

Ein Datenschutz-Jurist von activeMind.legal lächelt in die Kamera, während hinter ihm weitere Mitarbeiter der Kanzlei an einem Fall arbeiten

EU- bzw. DSGVO-Vertreter

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Zwei Mitarbeiterinnen von activeMind.legal besprechen einen Fall

Konzern-Datenschutz

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Zwei Mitarbeiter von activeMind arbeiten zusammen an einem Laptop an einer Datenschutzberatung

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Aktuelle Ratgeber zum Whistleblowing im Unternehmenskontext

Fragen und Antworten zum Whistleblowing in Unternehmen

Häufig gestellte Fragen zum Whistleblowing und Hinweisgebern in Unternehmen – beantwortet durch die Compliance-Experten von activeMind.legal.

Whistleblowing liegt dann vor, wenn Beschäftigte Informationen über Verstöße gegen geltendes Recht oder interne Regeln im Unternehmen melden. Dies schließt auch begründete Verdachtsmomente in Bezug auf tatsächliche oder potentielle Verstöße ein, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Grundsätzlich sind interne Meldestellen bzw. Hinweisgebersysteme („Whistleblowing-Apps“) für Arbeitnehmer einer juristischen Person gedacht. Die internen Meldewege können auch ausgeweitet werden auf

  • Selbständige (im Sinne des Art. 49 AEUV),
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören (einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder),
  • Freiwillige und Praktikanten,

Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Laut EU-Whistleblower-Richtlinie dürfen Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden, das sind insbesondere:

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen,
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Das geplante deutsche Hinweisgeberschutzgesetz umfasst in einigen Fällen auch Meldungen von Verstößen gegen deutsches Recht:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“,

Verstöße gegen nationale Rechtsakte in ausdrücklich genannten Bereichen, etwa Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug sowie Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit.

Verpflichtet zur Einrichtung interner Meldestellen für Hinweisgeber sind juristische Personen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmern sowie Behörden und Kommunen ab einer Größe von 10.000 Einwohnern. Mehr Infos dazu in unserem Artikel zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Gemäß EU-Whistleblower-Richtlinie liegt es an den einzelnen Mitgliedsstaaten zu entscheiden, ob juristische Personen des privaten oder öffentlichen Sektors zur Entgegennahme und Weiterverfolgung anonymer Meldungen von Verstößen verpflichtet sind.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz sieht derzeit keine Pflicht vor, anonyme Meldewege einzurichten.

Arbeitgeber müssen eine Meldung in schriftlicher oder mündlicher Form oder in beiden Formen gewährleisten. In Betracht kommen die Einrichtung einer Hotline, eines internetbasierten Hinweisgebersystems, Meldungen auf dem Postweg, über einen Inhouse-Beschwerde-Briefkasten oder auf persönlichem Weg.

Compliance schafft nachhaltig Vertrauen

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