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Erwägungsgrund 79

Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es — auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden — einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird.


Dieser Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung findet vor allem Ausdruck in Artikel 26 DSGVO (Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche) und Artikel 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung) .*

Der Bezug zwischen Artikeln und Erwägungsgründen basiert auf der professionellen Einschätzung von activeMind.legal.

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