Erwägungsgrund 72

1 Das Profiling unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder die Datenschutzgrundsätze. 2 Der durch diese Verordnung eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) sollte, diesbezüglich Leitlinien herausgeben können.


Dieser Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung findet vor allem Ausdruck in Artikel 22 DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling).*

Der Bezug zwischen Artikeln und Erwägungsgründen basiert auf der professionellen Einschätzung von activeMind.legal.

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