Suche

§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

  1. Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.
  2. Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Erfahren  Sie mehr über das  Hinweisgeberschutzgesetz und seine Bedeutung für Unternehmen – und machen Sie sich mit den Vorgaben zum Whistleblowing in Unternehmen vertraut. 

Hinweisgebersystem mit Whistleblowing-Ombudsperson

Schaffen Sie Vertrauen bei Ihren Mitarbeitern und erzielen Compliance mit dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Kontaktieren Sie uns!

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: