Search

DMA-Bußgeld gegen Google

Die EU-Kommission verhängte erstmals eine Geldbuße gemäß Digital Markets Act (DMA) – und zwar gegen den Internetriesen Google. Die beiden geahndeten Verstöße gegen den DMA beziehen sich auf die Bevorzugung eigener Dienste in den Suchergebnissen und in Google Play. Für ersteres soll Google 460 Mio. Euro Bußgeld zahlen, für letzteres 430 Mio. Euro.

Was regelt der Digital Markets Act?

Der Digital Markets Act (DMA) ist eine EU-Verordnung. Sie richtet sich an große digitale Plattformen, die die Europäische Kommission als „Gatekeeper” eingestuft hat. Das sind Unternehmen, die zentrale Dienste wie Suchmaschinen, App-Stores oder Messenger betreiben und dabei eine marktprägende Stellung haben. Google gehört dazu, ebenso Apple, Amazon, Meta und Microsoft.

Der DMA legt für diese Gatekeeper einige Regeln fest:

  • Gatekeeper müssen Drittanbietern ermöglichen, mit ihren Diensten zu interagieren.
  • Sie müssen Geschäftskunden Zugang zu den Daten geben, die bei der Nutzung der Plattform entstehen.
  • Zudem müssen sie Werbetreibenden die Möglichkeit geben, ihre Anzeigen unabhängig zu überprüfen und es Geschäftskunden erlauben, ihre Angebote auch außerhalb der Plattform zu bewerben und dort Verträge abzuschließen.
  • Gleichzeitig dürfen Gatekeeper eigene Dienste im Ranking nicht besser behandeln als vergleichbare Angebote Dritter.
  • Sie dürfen Nutzer nicht daran hindern, vorinstallierte Software zu deinstallieren.
  • Und sie dürfen Nutzer außerhalb der eigenen Plattform nicht ohne wirksame Einwilligung tracken.

Bei Verstößen gegen den DMA drohen Geldbußen von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bei Wiederholungen bis zu zwanzig Prozent.

Bedeutung des DMA-Bußgelds gegen Google

Der Vorwurf der EU-Kommission lautet, dass Google eigene Angebote, etwa zu Sportergebnissen, zur Hotelsuche oder zu Flugverbindungen, in den Suchergebnissen prominenter darstellt als vergleichbare Dienste Dritter. Zudem hindert Google App-Anbieter im Play Store daran, Kunden auf günstigere Kaufmöglichkeiten außerhalb des Stores hinzuweisen.

Wir erklären die Entscheidung im Detail:

Sichtbarkeit in den Suchergebnissen

Bei bestimmten Suchanfragen zeigt Google eigene Infoboxen ganz oben auf der Ergebnisseite. Bei Suchanfragen zu Flügen, Hotels, Restaurants oder Dienstleistungen erscheinen Preise und Buchungsoptionen direkt in der Google-Oberfläche. Sie sind farblich hervorgehoben und werden vor den eigentlichen (organischen) Suchergebnissen angezeigt. Anbieter, die nicht Teil dieser Box sind, erscheinen weiter unten. Für Unternehmen, die auf organische Sichtbarkeit angewiesen sind, bedeutet das einen Nachteil gegenüber Googles eigenen Diensten.

Die Kommission sieht darin einen Verstoß gegen den DMA. Wer eine Suchmaschine betreibt und gleichzeitig eigene Dienste anbietet, darf diese nicht bevorzugt darstellen. Drittanbieter müssen künftig gleichberechtigt erscheinen.

Google hat bereits angekündigt, neue Darstellungsformen zu testen. Die Sichtbarkeit von Unternehmen, die bisher hinter Googles eigenen Angeboten verschwunden sind, kann sich verbessern. Betreiber von Vergleichsportalen, Anbieter von Online-Dienstleistungen und Unternehmen, die auf Suchanfragen zu Produkten und Services angewiesen sind, sollten beobachten, wie sich die Darstellung verändert – und ihre SEO-Strategie entsprechend anpassen.

Neue Spielräume für App-Entwickler

Wer eine App über den Google Play Store vertreibt, unterliegt dessen Regeln. Bisher bedeutete das, dass App-Anbieter ihre Kunden nicht darüber informieren durften, dass ein Abo oder ein Zusatzkauf außerhalb des Stores, etwa im eigenen Onlineshop, günstiger wäre. Google untersagt dies entweder komplett oder verlangt eine Gebühr. Diese fällt nicht nur einmalig an, sondern über einen längeren Zeitraum – auch für Kunden, die längst direkt beim Anbieter kaufen.

Die Kommission hält sowohl die Höhe der Gebühr als auch deren Dauer für unvereinbar mit dem DMA. App-Entwickler müssen künftig frei mit ihren Kunden kommunizieren dürfen. Sie müssen auf Angebote außerhalb des Stores hinweisen können, ohne dafür bestraft zu werden. Eine Vermittlungsgebühr für neu gewonnene Kunden bleibt zulässig, allerdings nicht in der bisherigen Form.

Für Unternehmen mit eigener Kunden-App eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten. Unternehmen, die bisher gezwungen waren, alle Transaktionen über den Store abzuwickeln, können künftig direktere Kundenbeziehungen aufbauen und behalten mehr Kontrolle über die Preisgestaltung und die Vertriebswege. Wer eine App im Store vertreibt, sollte prüfen, welche neuen Möglichkeiten sich für Preisgestaltung und Kundenansprache ergeben.

Fazit: Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung der EU-Kommission ist ein ordnungspolitischer Versuch, der Marktmacht bzw. Quasi-Monopolstellung von Google entgegenzuwirken und kleineren Anbietern eine bessere Ausgangslage zu verschaffen.

Google kündigte zwar an, auf die Entscheidung mit Änderungen an den eigenen Systemen zu reagieren. Wie liberal diese tatsächlich ausgestaltet werden und ob das Gefälle zwischen Plattform und Anbietern dadurch tatsächlich weniger wird, bleibt abzuwarten.

Unternehmen sollten die Anpassungen gut im Auge behalten und prüfen, ob sich dadurch neue Markchancen ergeben, etwa über eigene Abomodelle, die durch geänderte Vermittlungsgebühren plötzlich ein attraktives Ertragsmodell werden können.

Compliance als Wettbewerbsvorteil

Wir machen datengetriebene Geschäftsmodelle möglich - bei voller Wahrung des Datenschutzrechts!

Kontaktieren Sie uns!

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: