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Sterne-Bewertungen bei Datenschutzberatern als Problem für Verantwortliche

Bewertungen bei Trustpilot, ProvenExpert oder Google sind für viele ein naheliegendes Orientierungsmittel bei der Auswahl von Dienstleistern. Bei hochspezialisierten Beratungsleistungen stoßen solche Bewertungen jedoch an strukturelle Grenzen. Wer die fachliche Qualität einer Leistung nicht selbst beurteilen kann, bewertet zwangsläufig vor allem Begleitumstände oder das subjektive Gefühl von Sicherheit.

Das begünstigt Anbieter mit standardisierten Lösungen und benachteiligt diejenigen, die – wie vom Gesetz vorgeschrieben – sorgfältig im Einzelfall prüfen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen trägt am Ende jedoch der Auftraggeber.

Wie entsteht ein Bewertungsbias bei Dienstleistungen?

Bewertungsportale sind durchaus nützlich. Das gilt allerdings nur für Bereiche, in denen Kunden die erhaltene Leistung tatsächlich beurteilen können. Wer ein Hotelzimmer bucht, ein Handwerksunternehmen beauftragt oder ein Produkt kauft, hat in der Regel eine klare Vorstellung davon, ob die Leistung seinen Erwartungen entsprochen hat. War es sauber und ruhig? Ist das Dach wieder dicht? Funktioniert das Gerät?

Bei Beratungsdienstleistungen fehlt diese Grundlage häufig. Beratung wird typischerweise gerade deshalb in Anspruch genommen, weil die eigene Fachkunde für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreicht. Anders als bei einem ordentlich montierten Schrank, einem reparierten Auto oder einem gelungenen Restaurantbesuch fehlt vielen Auftraggebern die Möglichkeit, die fachliche Qualität des Ergebnisses eigenständig zu prüfen.

Das trifft auch auf Unternehmen zu, die einen Datenschutzberater beauftragen, eben weil das notwendige datenschutzrechtliche Fachwissen fehlt. Sie sind strukturell nicht in der Lage zu beurteilen, ob das gelieferte Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vollständig und korrekt ist, ob die gewählte Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung wirklich trägt und ob diese Verarbeitung auch aus anderer rechtlicher Perspektive zulässig ist oder ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) hätte durchgeführt werden müssen.

Was sie hingegen sehr wohl beurteilen können: Ob der Berater sympathisch war, zügig geantwortet hat und ihnen das Gefühl vermittelt hat, die Sache sei geregelt.

Genau hier entsteht der Bewertungsbias. Bewertet werden häufig nicht Sorgfalt und fachliche Tiefe, sondern vor allem die wahrgenommene Kommunikationsqualität. Ein Anbieter, der komplexe Rechtsfragen mit beruhigenden Standardantworten behandelt und schnell ein vermeintlich vollständiges Dokumentenpaket liefert, erzielt daher oft bessere Bewertungen als ein Berater, der Rückfragen stellt, auf Einzelfallprüfungen besteht und klar macht, dass pauschale Aussagen zur Rechtslage häufig nicht belastbar sind. Fachlich ist letzteres in vielen Fällen die verlässlichere und rechtlich sicherere Arbeitsweise.

Warum bleiben Qualitätsmängel in der Datenschutzberatung oft so lange unbemerkt?

Besonders problematisch ist, dass mangelhafte Datenschutzarbeit oft jahrelang unentdeckt bleibt. Dokumente, die formal vollständig aussehen, inhaltlich aber auf das konkrete Unternehmen nicht passen, fallen erst bei einer aufsichtsbehördlichen Prüfung, einem Datenschutzvorfall oder im Rahmen einer Unternehmenstransaktion auf. Bis dahin gibt es den hochbewerteten Anbieter ggf. längst nicht mehr – und das beauftragende Unternehmen trägt das Risiko allein.

In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen zu Beginn einer Zusammenarbeit überzeugt sind, bereits gut aufgestellt zu sein. Bei näherer Prüfung stellt sich jedoch nicht selten heraus, dass wesentliche Teile der Datenschutzorganisation lückenhaft, unvollständig oder für das konkrete Unternehmen unpassend sind. In manchen Bereichen muss dann faktisch neu aufgebaut werden.

Ähnlich gelagerte Fälle sehen wir nach Due-Diligence-Prüfungen oder internen Prüfungen, wenn Defizite plötzlich sichtbar werden und kurzfristig erheblicher Handlungsdruck entsteht. Das zuvor vorhandene Sicherheitsgefühl erweist sich dann rückblickend als trügerisch.

Welche Risiken entstehen durch Standardlösungen statt Einzelfallprüfung?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist kein Baukastenrecht. Sie verlangt in den meisten Fällen eine sorgfältige rechtliche Bewertung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Standardformulare können diese Prüfung nicht ersetzen, sondern allenfalls überdecken.

Pauschallösungen erzeugen damit eine trügerische Sicherheit. Das Unternehmen glaubt, compliant zu sein, weil es Dokumente besitzt. Ob diese Dokumente tragen, steht auf einem ganz anderen Blatt. Wenn ein Auftragsverarbeitungsvertrag auf die tatsächliche Verarbeitungsbeziehung nicht passt, schützt er im Streitfall nicht. Wenn ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Einträge enthält, die für das Unternehmen gar nicht zutreffen, und gleichzeitig relevante Verarbeitungen fehlen, ist es keine Compliance-Grundlage, sondern ein Haftungsrisiko.

Ein weiteres, systematisch unterschätztes Problem ist, dass datenschutzrechtliche Beratung regelmäßig angrenzende Rechtsgebiete berührt. Wer nur mit einer schematischen DSGVO-Checkliste arbeitet, verliert diese Schnittstellen leicht aus dem Blick. Das Ergebnis kann datenschutzrechtlich auf den ersten Blick tragfähig erscheinen, zugleich aber rechtliche Lücken in benachbarten Bereichen offenlassen. Typische Beispiele sind der Einsatz von Cookies und Tracking-Technologien, Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz, Vertragsrecht und Auftragsverarbeitungsverträge, Wettbewerbsrecht, NIS2 oder KI-Regulierung.

Gerade bei Marketingmaßnahmen werden wettbewerbsrechtliche Anforderungen in der Praxis noch häufig nicht ausreichend mitgedacht.

Woran lässt sich gute Datenschutzberatung erkennen?

Wenn also Sterne-Bewertungen kein verlässlicher Qualitätsindikator sind – welche Kriterien helfen stattdessen weiter? Es gibt keine einfache Checkliste, aber es gibt Merkmale, die auf sorgfältige, substanzielle Arbeit hindeuten.

  • Qualifizierte Anbieter zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie zu Beginn der Zusammenarbeit konkrete Fragen zum Unternehmen, zu den Verarbeitungsvorgängen und zu den tatsächlichen Abläufen stellen, statt sofort ein Standardpaket mit Lösungen anzubieten.
  • Sie benennen offen, wenn Sachverhalte einer vertieften Prüfung bedürfen, statt vorschnell Entwarnung zu geben.
  • Sie erläutern ihre Einschätzung nachvollziehbar und weisen auf Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsbereichen hin, auch wenn diese nicht unmittelbar Gegenstand des Auftrags sind.

Darüber hinaus sind nachgewiesene Qualifikationen – juristische oder technische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung, dokumentierte Weiterbildungen – aussagekräftiger als eine Vielzahl positiver Kurzbewertungen. Fachpublikationen, Seminartätigkeiten oder eine erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen im Datenschutz- und angrenzenden Recht geben Hinweise auf die fachliche Tiefe, die Bewertungsportale nicht abbilden können.

Welche Verantwortung tragen Unternehmen bei der Beraterauswahl?

Es wäre zu einfach, die Verantwortung allein den Bewertungsmechanismen des Marktes zuzuschreiben. Bestimmte Pflichten verbleiben immer bei den Verantwortlichen im Unternehmen oder in der Organisation selbst. Dazu gehört insbesondere, externe Beratung nicht nur nach Außendarstellung, sondern auch nach Qualifikation, Vorgehensweise und inhaltlicher Substanz auszuwählen.

Zusammengefasst gilt: Wer einen Anbieter auswählt, ohne dessen fachliche Qualifikation kritisch zu hinterfragen, und Pauschalangebote ohne Rückfragen annimmt, übernimmt das damit verbundene Risiko mit. Compliance ist keine Leistung, die man einmal einkauft und anschließend abhakt. Sie ist ein fortlaufender Prozess, der eine aktive Auseinandersetzung des Unternehmens mit den eigenen Verarbeitungstätigkeiten erfordert – unterstützt, aber nicht ersetzt durch externe Beratung.

Tipp: Im Ratgeber bei der activeMind AG erfahren Sie, was Sie zur Delegierbarkeit des Datenschutzes im Unternehmen wissen sollten.

Fazit: Vertrauen ist gut – Fachkunde ist besser

Bewertungsportale messen in erster Linie Zufriedenheit, nicht fachliche Qualität. Bei hochspezialisierten rechtlichen Dienstleistungen wie der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten oder Datenschutzberaters kann zwischen beidem eine erhebliche, für Auftraggeber zunächst kaum erkennbare Lücke bestehen. Genau daraus entsteht der Bewertungsbias: Standardisierte und kommunikativ eingängige Lösungen wirken oft überzeugender, während sorgfältige Einzelfallprüfungen im Markt schwerer sichtbar werden.

Unternehmen, die einen externen Datenschutzberater oder Datenschutzbeauftragten suchen, sollten daher Qualifikationsnachweise, Transparenz im Beratungsansatz und die Bereitschaft zur Einzelfallanalyse stärker gewichten als Bewertungsprofile. Ebenso wichtig ist ein Blick auf die Fähigkeit, angrenzende Rechtsbereiche mitzudenken. Wer diese Fragen erst dann stellt, wenn eine Behörde prüft, ein Datenschutzvorfall eintritt oder im Rahmen einer Transaktion Mängel sichtbar werden, hat sich zuvor zu stark auf die falschen Signale verlassen.

Auch wenn Sie die Belastbarkeit Ihrer bestehenden Datenschutzorganisation oder externen Beratung überprüfen möchten, kann eine unabhängige Zweitprüfung sinnvoll sein.

Compliance als Wettbewerbsvorteil

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