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EmpCo: Umgang mit Green Claims auf Altbeständen

Ab 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben der Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo). Betroffen sind auch bereits produzierte Verpackungen, Etiketten und Werbemittel mit Umweltaussagen. Wir ordnen die Rechtslage ein und zeigen, wie Unternehmen mit bestehender Ware umgehen sollten.

Was gilt ab dem 27. September 2026 für bestehende Ware?

Die EmpCo-Richtlinie wird in Deutschland über Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Einen Bestandsschutz für bereits hergestellte Produkte oder Werbemittel gibt es nicht, eine allgemeine gesetzliche Übergangs- oder Abverkaufsfrist ebenfalls nicht. Der neue Maßstab der EmpCo greift vom Stichtag an auch bei Ware, die schon vorher produziert, bedruckt oder eingelagert wurde.

Für den tatsächlichen Handlungsbedarf kommt es auf eine Unterscheidung an: Die EmpCo regelt nicht die Beschaffenheit der Produkte, sondern ihre Darstellung gegenüber Verbrauchern. Nicht der Herstellungszeitpunkt zählt, sondern die Frage, ob eine Umweltaussage nach dem 27. September 2026 noch gegenüber Verbrauchern verwendet wird.

Was ist ein Altbestand im Sinne der EmpCo?

Einen gesetzlich definierten Begriff des Altbestands gibt es nicht. Das Common Understanding der im Consumer Protection Cooperation Network (CPC) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden vom 30. Juni 2026 umschreibt Altbestandssituationen aber recht genau: Mit Altbeständen sind Produkte oder Verpackungen mit Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln gemeint, die vor dem 27. September 2026 hergestellt, bestellt, vertrieben oder in die Regale des Handels eingeräumt wurden.

Damit fällt deutlich mehr darunter, als viele erwarten. Nicht nur die fertige Ware im eigenen Lager zählt, sondern auch bereits bedruckte Verpackungen, vorab produzierte Etiketten und Werbemittel sowie Bestellungen, die vor dem Stichtag ausgelöst wurden. Auch Ware, die längst beim Händler steht, gehört dazu.

Ein bestehender Marken- oder Produktname mit Umweltbezug schafft dabei keine Ausnahme. Enthält etwa der Produktname eine Aussage wie „Öko” oder „klimaneutral”, schützt weder die langjährige Nutzung noch ein eingetragenes Markenrecht automatisch vor einer Prüfung am neuen Maßstab.

Hinweis: Auch die Kommunikation zu bestehender Ware auf Kanälen, die sich schnell ändern lassen – Onlineshop, Produktdetailseiten, Newsletter –, fällt unter die neuen Regeln. Der Altbestand betrifft also nicht allein das physische Etikett, sondern auch die zugehörigen Angaben online.

Was sagen EU-Kommission und Verbraucherschutzbehörden zu Altbeständen?

Zwei Dokumente geben Orientierung. Die EU-Kommission hat ihre FAQ zur EmpCo-Richtlinie im Juni 2026 aktualisiert und dort in Frage 18 ausdrücklich zu bestehenden Produkten Stellung genommen. Parallel dazu haben die im CPC-Netzwerk zusammengeschlossenen Verbraucherschutzbehörden ihr Common Understanding zum Umgang mit Altbeständen veröffentlicht.

Die Kommission stellt ebenfalls klar, dass die neuen Regeln nicht die Beschaffenheit bestehender Produkte betreffen, sondern deren Darstellung gegenüber Verbrauchern. Umweltaussagen zu Altbeständen müssen ab dem 27. September 2026 den neuen Vorgaben entsprechen, auch wenn die Ware vorher hergestellt, bestellt oder vertrieben wurde.

Zu beachten ist der rechtliche Status beider Dokumente. Sie sind keine verbindliche Auslegung der Richtlinie, sondern eine Orientierungshilfe. Für nationale Behörden und Gerichte sind sie nicht bindend. Wie die neuen Regeln im Einzelfall auszulegen sind, wird sich erst in der Praxis und in der Rechtsprechung zeigen.

Die Erfahrung mit vergleichbaren Orientierungshilfen zeigt jedoch, dass Behörden sich in ihrer Praxis häufig daran ausrichten. Eine Garantie ist das nicht und im Streitfall entscheiden die Gerichte eigenständig.

Für die Vorbereitung liefert das Common Understanding für Unternehmen aber einen brauchbaren Anhaltspunkt. Es benennt sechs Grundsätze für die Durchsetzung bei Altbeständen. Sie reichen von der Pflicht, ohne Verzögerung auf Konformität hinzuwirken, über ein mögliches stufenweises Vorgehen der Behörden bis zu dem Grundsatz, dass Vernichtung oder Rückruf allein wegen nicht konformer Umweltaussagen regelmäßig unverhältnismäßig sind.

Müssen Unternehmen Altbestände jetzt vernichten oder zurückrufen?

In aller Regel nicht. Nach dem Common Understanding können die Behörden davon absehen, die Vernichtung oder den Rückruf von Produkten zu verlangen, wenn es allein um nicht konforme Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel bei Altbeständen geht.

Eine Maßnahme gilt als unangemessen, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht oder unnötigen Umweltschaden anrichtet. Ware zu vernichten, nur weil ein Etikett nicht mehr passt, wäre ein solcher Fall.

Statt Ware aus dem Verkehr zu ziehen, kommen mildere Korrekturen in Betracht. Das Common Understanding nennt dafür mehrere Möglichkeiten:

  • Online-Claims entfernen oder korrigieren,
  • Werbe- und Verkaufsmaterial aktualisieren,
  • künftige Verpackungen und neue Bestellungen anpassen,
  • wo möglich und sinnvoll mit Aufklebern arbeiten oder Kennzeichnungen entfernen,
  • korrigierende Hinweise am Verkaufsort anbringen und
  • sich mit Lieferanten und Handelspartnern abstimmen.

Welche Korrektur angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Untätig bleiben dürfen Unternehmen aber nicht. Wer eine nicht konforme Umweltaussage erkennt, muss sie angehen.

Umstände wie große Lagermengen, bereits gedruckte Verpackungen, bestellte oder langlebige Ware, Abhängigkeiten von Lieferanten oder eine technisch schwierige Korrektur rechtfertigen keinen Aufschub der Maßnahme selbst. Sie beeinflussen nur, wie schnell und mit welchem Mittel eine Korrektur erwartet wird:

  • Wo eine Anpassung sofort möglich ist, etwa online, wird sie zügig verlangt.
  • Wo sie aufwendiger ist, etwa bei bereits bedruckter Lagerware, ist mehr Zeit vertretbar.

In der Anfangsphase können die Behörden zudem Schwerpunkte setzen und bestimmte Bereiche vorrangig prüfen, ausdrücklich genannt sind Online-Claims und besonders schädliche Praktiken.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Korrekturschritte mit Zeitpunkt. Wer belegen kann, wann welche Aussagen entfernt oder angepasst wurden, zeigt gegenüber Behörden, dass die Umstellung ohne Verzögerung angegangen wurde.

Wie sollten Unternehmen konkret vorgehen?

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme, die sich gezielt auf vorhandene Ware richtet. Erfassen Sie, welche Produkte, Verpackungen und Werbemittel mit Umweltaussagen bereits im Lager, in der Auslieferung oder beim Handel liegen. Wichtig ist dabei auch die Online-Kommunikation zu genau dieser Ware, also Produktseiten, Shop-Texte und Newsletter.

Im zweiten Schritt sortieren Sie nach Dringlichkeit. Aussagen, die sich schnell und ohne Kosten ändern lassen, gehören zuerst angepasst. Das betrifft vor allem den digitalen Bereich, den auch die Behörden zuerst in den Blick nehmen. Bei bereits bedruckter Lagerware prüfen Sie, ob ein Aufkleber, ein Hangtag oder ein Hinweis am Verkaufsort genügt, statt die Ware zu ersetzen.

Im dritten Schritt setzen Sie die Korrekturen um und halten fest, wann Sie was getan haben. Diese Dokumentation ist kein Selbstzweck. Sie belegt gegenüber Behörden, Mitbewerbern und Verbänden, dass Sie die Umstellung ohne Verzögerung angegangen sind.

Gibt es nationale Besonderheiten zu Altbeständen unter der EmpCo?

Die EmpCo gilt EU-weit, die Umsetzung liegt aber bei den Mitgliedstaaten.

Deutschland hat keine gesonderte Regelung für Altbestände geschaffen. Eine begleitende Entschließung des Bundestags aus dem Dezember 2025 sprach sich zwar für eine einjährige Abverkaufsfrist aus. Das ist jedoch nur ein politischer Appell an die Bundesregierung geblieben und kein geltendes Recht geworden. Verlassen können sich Unternehmen darauf nicht.

Österreich ist einen eigenen Weg gegangen. Nach der Übergangsbestimmung in § 44 Abs. 16 des österreichischen UWG sind zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Umweltaussagen-Regeln bei Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, für drei Jahre ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass Ware mit geringem Absatz allein wegen nicht konformer Umweltaussagen vernichtet werden muss. Die Erleichterung betrifft nur die zivilrechtliche Durchsetzung und nur Waren, behördliche Kontrollen und die Online-Kommunikation bleiben außen vor. Für den deutschen Markt gilt sie ohnehin nicht.

Fazit: Kein Freibrief, aber Handeln mit Augenmaß

Green Claims auf Altbeständen werden ab dem 27. September 2026 am neuen Maßstab gemessen. Einen Bestandsschutz gibt es nicht, eine Übergangsfrist ebenso wenig. Wer bereits produzierte Ware mit Umweltaussagen im Markt hat, muss die Kommunikation dazu überprüfen und anpassen.

Das aktualisierte FAQ der EU-Kommission und das Common Understanding der Verbraucherschutzbehörden schaffen keinen rechtssicheren Hafen, geben aber eine verhältnismäßige Linie vor: Vernichtung und Rückruf sind selten nötig, mildere Korrekturen genügen meist, und wer seine Schritte mit Zeitpunkt dokumentiert, steht gegenüber Behörden, Mitbewerbern und Verbänden besser da.

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme und der schnell änderbaren Online-Kommunikation und arbeiten Sie sich von dort zur bedruckten Lagerware vor.

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