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Umsetzung der EmpCo im UWG

Nadine Kolbe

Rechtsreferendarin

Die Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo) wird in Deutschland durch Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Ab 27. September 2026 müssen Unternehmen genauer belegen, was sie über die Umweltwirkung ihrer Produkte behaupten. Die neuen Regelungen greifen ohne Bestandsschutz und ohne Übergangsfrist. Wir erklären, was sich ändert, wen es betrifft und was bei Verstößen droht. 

Warum wird für die EmpCo das UWG geändert?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, wie Unternehmen im geschäftlichen Verkehr auftreten und werben dürfen. Es untersagt unlautere geschäftliche Handlungen, wie irreführende Angaben, verschleierte Werbung oder unzumutbare Belästigung, und schützt somit Verbraucher, Mitbewerber und den unverfälschten Wettbewerb.

Der Anwendungsbereich des UWG ist weit gefasst: Grundsätzlich erfasst er jede geschäftliche Handlung vor, bei und nach einem Vertragsschluss. Das betrifft Werbung ebenso wie Angaben auf Verpackungen, im Onlineshop oder auf der Website.

Welche neuen Regeln bringt die EmpCo ins UWG?

Deutschland setzt die Vorgaben der EmpCo durch Änderungen und Ergänzungen des UWG um. Die Verkündung der Gesetzesänderung erfolgte bereits Februar 2026.

EmpCo ersetzt die Grundprinzipien des Lauterkeitsrechts nicht, sondern ergänzt sie und schärft sie mit Blick auf Nachhaltigkeit nach. Das UWG übernimmt dabei die Inhalte der Empowering-Consumers-Richtlinie weitgehend wortgetreu.

Wichtig für die Praxis ist der fehlende Bestandsschutz: Mit Inkrafttreten gilt der neue Maßstab auch für bestehende Produkte und für bereits produzierte Werbemittel.

Konkret setzt die Änderung des UWG an zwei Stellen an:

Zum einen erweitert sie die Definitionen in § 2 UWG um nachhaltigkeitsbezogene Begriffe aus der EmpCo, darunter Umweltaussage, Zertifizierungssystem und Nachhaltigkeitssiegel. Die Umweltaussage ist dabei weit gefasst: Sie umfasst jede Aussage im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Handlung, unabhängig von der Form.

Zum anderen – und das ist der Kern der Gesetzesänderung – erweitert sie den Katalog aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG deutlich. Die in der sogenannten schwarzen Liste aufgeführten Praktiken sind gegenüber Verbrauchern grundsätzlich unzulässig. Ob eine Täuschung tatsächlich stattgefunden hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein die Handlung.  

Gilt die EmpCo auch im B2B-Bereich?

Die EmpCo ist auf den Verbraucherschutz ausgerichtet und hat einen klaren B2C-Bezug. Das zeigt schon der vollständige Name: „Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen”.

Auswirkungen ergeben sich aber auch, wenn Unternehmen als Zulieferer in einer Lieferkette auftreten und ihre Claims später im Endkundengeschäft weiterverwendet werden. Hinzu kommt die öffentliche Kommunikation auf der eignen Website. Die dort getätigten Aussagen und Claims können faktisch in einen an Verbraucher gerichteten Kontext hineinwirken und diese erreichen.

In der Praxis kommt es deshalb darauf an, nicht nur den eigenen Kanal zu betrachten, sondern auch typische Weiterverwendung durch Handelspartner mitzudenken.

Darüber hinaus beschränkt sich der Schutz des UWG nicht auf Verbraucher, sondern auch dem Schutz von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern.

Die sogenannte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG gilt zwar nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Das bedeutet jedoch nicht, dass Nachhaltigkeitsangaben im B2B-Bereich ohne rechtliche Risiken verwendet werden können. Maßgeblich bleibt insbesondere, ob die Aussage nach § 5 UWG irreführend ist oder wesentliche Informationen nach § 5a UWG vorenthalten beziehungsweise unklar oder missverständlich dargestellt werden.

Unternehmen sollten deshalb auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr darauf achten, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen inhaltlich zutreffend, nachvollziehbar belegt und hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs eindeutig formuliert sind.

Was droht bei Verstößen gegen das UWG?

Das UWG lebt von der privaten Rechtsdurchsetzung. Gegen mutmaßlich unlauteres Verhalten vorgehen können:

  • Mitbewerber, die mit dem Unternehmen im Wettbewerb stehen,
  • Wirtschaftsverbände (etwa die Wettbewerbszentrale),
  • qualifizierte Verbraucherschutzverbände, die in eine amtliche Liste eingetragen sind.

Wer die neuen Vorgaben nicht beachtet, muss also insbesondere mit wettbewerbsrechtlicher Durchsetzung rechnen: Abmahnungen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie einstweilige Verfügungen durch Mitbewerber oder Verbände sind im UWG-Kontext gängige Instrumente.

Verbraucher können zwar nicht selbst klagen, doch Verbraucherschutzorganisationen können die Durchsetzung übernehmen. Insbesondere im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich geschieht dies häufig.

Hinzu kommen wirtschaftliche Folgen, etwa Umstellungskosten, Vertragsstrafen aus Partnerverträgen, sowie Schäden für die Reputation.

Zusätzlich drohen Bußgelder durch die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden: Ab einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann eine Geldbuße von bis zu 4% des Jahresumsatzes auferlegt werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Um die Gesetzesänderung und die Vorgaben der EmpCo umzusetzen, empfehlen sich die folgenden fünf Schritte:

  1. Erstellen einer Bestandsliste: Welche Nachhaltigkeitsclaims werden wo und wie kommuniziert?
  2. Einstufung der Claims: Werden pauschale und absolute Aussagen getroffen?
  3. Prüfen und Dokumentieren von Nachweisen: Liegen Nachweise vor und worauf werden sie gestützt?
  4. Präzisierung von Claims: Reichweite, Bezugsrahmen, Methode und Einschränkungen hinsichtlich der Claims sichtbar machen
  5. Definieren von Freigabeprozessen: Wer prüft die Claims und Nachweise und was passiert, wenn kein Nachweis vorliegt?

Fazit

Die Umsetzung der EmpCo im UWG macht Green Claims nicht automatisch unzulässig, aber deutlich anspruchsvoller – besonders für bestehende Werbemittel und Waren, die keinen Bestandschutz genießen.

Unternehmen sollten die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie und der UWG-Änderung daher strukturiert und zügig angehen.

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