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Referenzen und Anwaltsgeheimnis bei Ausschreibungen

Ob Vergabeverfahren, Pitch-Anfrage oder einfache Anbieterauswahl: Wenn externe Rechtsberatung eingekauft werden soll, werden häufig Referenzen verlangt. Das klingt sinnvoll – ist aber rechtlich heikel. Denn das anwaltliche Berufsgeheimnis schützt nicht nur den Inhalt von Mandaten, sondern oft schon die bloße Tatsache, dass ein bestimmtes Mandat bestand. Wir zeigen Wege für Auftraggeber (private und öffentliche), die Ausschreibung eleganter zu lösen.

Was schützt das anwaltliche Berufsgeheimnis genau?

Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist in § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie in § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verankert. Es verpflichtet Rechtsanwälte, über alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufs bekannt geworden ist, Stillschweigen zu bewahren – und zwar dauerhaft und über das Ende eines Mandats hinaus.

Das Berufsgeheimnis umfasst dabei nicht nur Inhalte der Beratung, sondern nach herrschender Ansicht schon die Identität des Mandanten an sich sowie die bloße Tatsache des Mandatsverhältnisses. Einer Kanzlei ist es demnach grundsätzlich verboten zu sagen, sie habe Mandant X in Sachen Y beraten oder vertreten.

Warum sind Referenzanforderungen im Vergabeprozess so problematisch?

In Ausschreibungen – insbesondere im öffentlichen Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – sind Referenzen als Eignungsnachweis ein gängiges Instrument. Die Vergabestellen erwarten häufig Angaben zu vergleichbaren Projekten: Auftraggeber, Projektvolumen, Laufzeit, Leistungsinhalt.

Für Rechtsanwaltskanzleien ergibt sich daraus ein strukturelles Dilemma: Sie sollen Nachweise erbringen, die ohne Verstoß gegen das Berufsgeheimnis nicht erbracht werden können. Eine Kanzlei, die ohne Einwilligung Mandantennamen oder Mandatsdetails preisgibt, riskiert berufsrechtliche Konsequenzen, zivilrechtliche Haftung und einen nachhaltigen Vertrauensverlust.

Hinzu kommt, dass umfassende Verschwiegenheitsvereinbarungen (Non Disclosure Agreements – NDA) auch unabhängig vom Berufsrecht häufig Standard sind. Wer konkrete Referenzen verlangt, zwingt Anbieter daher oft auch ungeachtet von Berufspflichten zum Verstoß gegen bestehende Vertraulichkeitspflichten.

Welche Wege führen aus dem Referenzendilemma?

Der sauberste Weg ist eine offene Ausschreibung, die berufsrechtliche Grenzen ausdrücklich berücksichtigt. Referenzen sollten anonymisiert oder allgemein beschrieben werden können. Eine namentliche Benennung früherer Mandate kommt nur in Betracht, wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt – etwa bei Bedarf oder erst für Anbieter in der näheren Auswahl.

Was müssen Auftraggeber bei der Ausgestaltung von Referenzanforderungen berücksichtigen?

Öffentliche Auftraggeber sind nach dem GWB verpflichtet, Eignungskriterien verhältnismäßig zu gestalten. Eine Referenzanforderung, die Kanzleien faktisch zwingt, gegen ihr Berufsgeheimnis zu verstoßen, könnte als rechtswidrig eingestuft werden. Nachprüfungsinstanzen – etwa Vergabekammern – haben in der Vergangenheit betont, dass Eignungskriterien den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung tragen müssen.

Auch private Unternehmen sollten ihre Referenzanforderungen überdenken: Wer von Kanzleien verlangt, Mandantendaten offenzulegen, schafft nicht nur rechtliche Risiken für die Kanzlei, sondern sendet auch ein zweifelhaftes Signal über den eigenen Umgang mit Vertraulichkeit.

Fazit: Vertrauen lässt sich auch ohne Namensnennung nachweisen

Die Spannung zwischen dem Wunsch nach aussagekräftigen Referenzen und dem anwaltlichen Berufsgeheimnis ist lösbar. Auftraggeber – ob öffentlich oder privat – sind gut beraten, ihre Anforderungen von Anfang an so zu formulieren, dass sie berufsrechtliche Grenzen respektieren.

Wer Referenzklauseln mit dem Zusatz „in anonymisierter Form oder mit Einwilligung des Mandanten“ versieht, löst das Dilemma elegant und erhält dennoch die Informationen, die für eine fundierte Anbieterauswahl nötig sind.

Letztlich ist Vertraulichkeit keine Schwäche – sondern das Kernversprechen, das Mandanten erwarten. Und genau das kann auch ein Qualitätsmerkmal sein.

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