Zur Vorbereitung der nationalen Gesetzgebung hat der slowakische Gesetzgeber die meisten Regeln aus dem DSGVO in den Text des neuen Datenschutzgesetzes umgesetzt. Der Vorteil eines solchen Ansatzes ist, dass sich jeder Datenschutzverantwortliche (einschließlich der Datenschutzverantwortlichen von Datenverarbeitungsvorgängen außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO) auf die gleiche Rechtsordnung für die Datenverarbeitung gemäß der DSGVO und dem slowakischen Datenschutzgesetz stützen kann.
Im Folgenden finden Sie die Ergänzungen und Ausnahmen zur DSGVO zu den wichtigsten Themen des Schutzes personenbezogener Daten für Unternehmen. Sofern Themen nicht ausgefüllt sind, gibt es keine abweichenden oder spezifizierenden Bestimmungen im nationalen Datenschutzrecht.
- Spezifische Gesetze und offizielle Richtlinien
- Materieller und territorialer Anwendungsbereich (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Definitionen
- Rechtsgrundsätze (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechtsgrundlagen
- Sensible Daten
- Informationspflichten
- E-Marketing (Neuregelung durch ePrivacy Verordnung bleibt abzuwarten)
- Online-Datenschutz (Neuregelung durch ePrivacy Verordnung bleibt abzuwarten)
- Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Rechte der betroffenen Personen
- Auftragsverarbeitung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Datensicherheit (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Datenschutzverletzungen
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
- Datenschutzbeauftragter
- Zertifizierung
- Datenübermittlung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)
- Aufsichtsbehörden
- Sanktionen und Bußgelder
- Datenschutz für Beschäftigte
- Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung (Keine von der DSGVO abweichenden Regelungen)