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Sanktionen und Bußgelder unter slowakischem Datenschutzrecht

Straftaten bezüglich personenbezogener Daten

Nach dem Gesetz Nr. 300/2005 Slg. kann eine Person, die unrechtmäßig Zugang zu den personenbezogenen Daten einer anderen Person gewährt oder diese veröffentlicht, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer öffentlichen Gewalt oder einer gewerblichen Tätigkeit oder Beschäftigung verarbeitet wurden, zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden. In schweren Fällen können sie mit bis zu 2 Jahren Haft bestraft werden.

Verwaltungsstrafen

Die Verwaltungsstrafe für einen Datenschutzverantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter kann innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme der slowakischen Datenschutzbehörde von der Verletzung der Datenschutzverpflichtung verhängt werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Verletzung (Artikel 104(3) Datenschutzgesetz).

Geldbußen für Dritte

Die slowakische Datenschutzbehörde kann einer Person, die kein Datenschutzverantwortlicher oder Verarbeiter ist, eine Geldbuße von bis zu 2.000 EUR auferlegen, wenn diese Person einer Aufforderung der slowakischen Datenschutzbehörde nicht nachkommt, insbesondere einer Aufforderung im Zusammenhang mit einer von der slowakischen Datenschutzbehörde durchgeführten Kontrolle, bei der die slowakische Datenschutzbehörde jedwede Art von Tätigkeit von dieser Person verlangt (Artikel 105(1) Datenschutzgesetz).

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