Beschäftigtendatenschutzgesetz für viertes Quartal 2023 angekündigt

Martin Röleke

Wird der jahrzehntelange Streit um die Schaffung eines bereichsspezifischen Gesetzes zum Schutz der Arbeitnehmerdaten beiläufig beigelegt? Die Bundesregierung hat dies nun zumindest in der jüngst veröffentlichten Digitalstrategie für das Quartal 4/2023 angekündigt.

Gesetz noch 2023 geplant

Bereits im Koalitionsvertrag der Ampel war folgendes Postulat zu lesen:

Wir schaffen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, um Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu erreichen und die Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen.

Nun macht die Bundesregierung ernst.  In ihrer jüngst veröffentlichten Digitalstrategie wird es nicht weniger konkret:

Von den Öffnungsklauseln der DSGVO werden wir zudem Gebrauch machen, um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen.

Inhaltlich wird es damit zwar nicht aussagekräftiger, allerdings ist der angegebene Zeitrahmen durchaus eine Schlagzeile wert. Mit einem Beschäftigtendatenschutzgesetz darf noch in diesem Jahr 2023 gerechnet werden.

Jahrzehntelanges Ringen

Dabei ist ein Beschäftigtendatenschutzgesetz bisher eher eine Geschichte des Scheiterns. Umso erstaunlicher wäre es, wenn es nun fast schon beiläufig verbindlich kommen würde. Angefangen in den 1980er Jahren, wurde zuletzt im Jahr 2010 ein ernsthafter Versuch unternommen ein solches Gesetz auf den Weg zu bringen.  Denn das Bundeskabinett hatte damals am 25. August 2010 den vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. Allerdings trat dieses Gesetz im Anschluss nie in Kraft.

Ausblick

Neuer Versuch, neues Glück? Die Zeit für das Vorhaben scheint günstig. Denn der Vorstoß wird nur einer von vielen datenstrategischen Vorhaben der Rechtssetzung in nächster Zeit sein. Die große Kritik scheint auszubleiben. Dabei war Kernargument stets die mangelnde Flexibilität eines rechtlichen Korsetts. Befürworter führten dagegen stets ein Mehr an Rechtssicherheit ins Feld.

Faktisch ist der Beschäftigtendatenschutz geprägt von Richterrecht. Zahlreiche Einzelfallentscheidungen zu konkreten Sachverhalten bestimmen bisher das Handeln datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Da kann man schnell den Überblick verlieren. Auch das noch junge Urteil des EuGH zu der Generalklausel des § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigungsdaten, zeigt, dass ein nationaler Auffangtatbestand nicht unbedingt die beste Lösung ist, auch wenn er unzweifelhaft einen gewissen Spielraum für Auslegung lässt.

Insgesamt ist ein Beschäftigtendatenschutzgesetz je nach Inhalt konzeptionell sicher sinnig. Zeigt sich doch immer wieder, dass die Überführung einzelner Vorgaben in fachbereichsspezifische Gesetze zu mehr Transparenz für die Rechtsanwender führt. Dabei gibt es immer gute und weniger gute Beispiele, wie das GeschGehG und das TTDSG, zeigen. Der Inhalt des Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird demnach maßgeblich für die Bewertung sein.

Kontaktieren Sie uns!