Suche

§ 4 Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

Kontaktieren Sie uns!

Hilfe beim
Datenschutz?

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! 

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: