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Sind Schwärzungen bei Datenkopien nach Art. 15 DSGVO zulässig?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine betroffene Person Anspruch auf eine vollständig ungeschwärzte Aktenkopie hat, wenn in denselben Dokumenten auch personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Das Urteil klärt, wie weit das Recht auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reicht und welche Schwärzungen zulässig sind (Urteil vom 28. Januar 2026 – Az.: 29 K 9469/23).

Der Sachverhalt

Die Klägerin verlangte mehrfach Einsicht in Unterlagen des Gesundheitsamtes, insbesondere in Protokolle eines Anrufs und eines Hausbesuchs. Nachdem sie im November 2023 datenschutzrechtliche Auskunft verlangte und anschließend eine Untätigkeitsklage erhob, erteilte die Behörde im Februar 2024 eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Zudem stellte sie die Akte teilweise geschwärzt zur Verfügung. Geschwärzt wurden ausschließlich personenbezogene Daten von Mitarbeitenden und der meldenden Person.

Die Klägerin forderte weiterhin die vollständige, ungeschwärzte Akte und bezweifelte die Richtigkeit einzelner Inhalte.

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Das Urteil

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollständig erfüllt war. Die Klägerin habe daher kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Entscheidend ist die Klarstellung des Gerichts zum Inhalt des Datenkopie‑Anspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Danach umfasst der Anspruch ausschließlich personenbezogene Daten der betroffenen Person – nicht aber personenbezogene Daten Dritter, selbst wenn sie im gleichen Dokument enthalten sind. Der Verantwortliche ist daher berechtigt, diese fremden Daten vor Herausgabe unkenntlich zu machen.

Die Schwärzungen der Behörde seien zulässig, da sie sich nur auf Daten Dritter bezögen und die personenbezogenen Daten der Klägerin vollständig, unverfälscht und im sinnhaften Kontext sichtbar blieben. Eine Berichtigung vermeintlich falscher Darstellungen ist nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs.

Auch eine kostenrechtliche Privilegierung nach § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung erhielt die Klägerin nicht, weil sie das Verfahren trotz vollständiger Erfüllung ihres Begehrens weiterbetrieben hatte.

Datenschutzrechtliche Einschätzung

In unserer datenschutzrechtlichen Beratung sehen wir immer wieder große Unsicherheit Verantwortlicher beim Umgang mit Anfragen Betroffener, gerade wenn es um das Recht auf Auskunft und das Recht auf Kopie geht. Deshalb ist es zu begrüßen, wenn mit Urteilen Rechtssicherheit geschaffen wird.

Das Urteil stärkt die praxisrelevante Linie, dass Art. 15 DSGVO kein Akteneinsichtsrecht gewährt, sondern ein Recht auf Auskunft und Herausgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person. Unternehmen und Behörden dürfen – und müssen – personenbezogene Daten Dritter schützen und sie daher schwärzen, sofern dadurch der Informationsgehalt zu den Daten der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird.

Für Verantwortliche bedeutet dies eine klare, rechtssichere Orientierung: Entscheidend ist, dass sämtliche personenbezogenen Daten der anfragenden Person vollständig und unverfälscht zugänglich gemacht werden. Gleichzeitig bleibt der Schutz Dritter gewahrt.

Das Gericht bestätigt damit die unionsrechtliche Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf die personenbezogenen Daten gerichtet ist, nicht auf das vollständige Dokument.

Für Betroffene wiederum verdeutlicht die Entscheidung, dass sie keinen Anspruch auf Einsicht in fremde personenbezogene Daten oder in vollständige Dokumente haben, wenn diese Daten Dritter enthalten. Auch Streit über die sachliche Richtigkeit ärztlicher Vermerke gehört nicht in ein Auskunftsverfahren, sondern wäre – sofern gewollt – über die Rechte auf Berichtigung oder Widerspruch geltend zu machen.

Fazit

Das VG Düsseldorf schafft Klarheit für die tägliche Praxis im Umgang mit Auskunftsersuchen. Verantwortliche dürfen Dokumente schwärzen, wenn dadurch nur nicht betroffene personenbezogene Daten entfernt werden und keine Verfälschung der Daten der anfragenden Person entsteht.

Das Urteil ist damit ein wichtiger Baustein für eine rechtssichere Ausgestaltung interner Prozesse bei der Bearbeitung von Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO, insbesondere im Gesundheitsbereich und in Behörden, aber gleichermaßen relevant für alle Unternehmen, die mit personenübergreifenden Dokumentationen arbeiten.

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