Suche

Kündigung wegen Missachtung von Datenschutz-Anweisungen

Vivien Foitzick

Werkstudentin

Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften kann nur durch die Mitwirkung aller Mitarbeiter gewährleistet werden. Wiederholte Verstöße gegen das Datenschutzrecht und entsprechende interne Vorschriften können deshalb auch zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Mitarbeitern führen. So erklärte das Landesarbeitsgericht Sachsen die ordentliche Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin für rechtskräftig (Urteil vom 7. April 2022 – Az.: 9 Sa 250/21).

Hintergrund der Entscheidung

In der Entscheidung ging es um die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung der Klägerin, die aufgrund mehrfacher Verstöße gegen interne Datenschutz-Richtlinien und Weisungen erging. Die Mitarbeiterin missachtete wiederholt die Clean-Desk-Policy, indem sie sensible Unterlagen auf ihrem Arbeitsplatz liegen ließ. Zudem setzte sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens zur Datensicherheit unzureichend um, wie beispielsweise die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Daten unter Verschluss.

Die daraufhin erfolgten Er- und Abmahnungen des Arbeitgebers führten keine Verhaltensänderung seitens der Arbeitnehmerin herbei. Nach insgesamt sieben schriftlichen Hinweisen auf die Verstöße der Mitarbeiterin und die etwaigen arbeitsrechtlichen Folgen erging am 8. Dezember 2020 die Kündigung.

Infolgedessen erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht Leipzig, jedoch erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Sachsen bestätigte in seinem Urteil den Richterspruch und wies die Klage der Mitarbeiterin ab.

Aktuelle Urteile zur DSGVO

In unseren regelmäßigen Besprechungen von Urteilen zum Datenschutzrecht erklären wir Ihnen die Konsequenzen für den Unternehmensalltag.

Das Urteil

Da auf das vorliegende Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hatte das Landesarbeitsgericht für seine Entscheidung die beiderseitigen Interessen der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie des Arbeitgebers an einem funktionierenden Betriebsablauf gegeneinander abzuwägen.

Auf Seiten des Arbeitgebers berücksichtigte das Gericht vor allem das potentielle Haftungsrisiko und etwaige Reputationsschäden. Verstöße können zum einen empfindliche Schadenersatzzahlungen sowie Bußgelder auslösen, zum anderen Imageschäden für das Unternehmen und dessen Kunden bedeuten.

Gewichtige Interessen auf Arbeitnehmerseite waren: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter der Klägerin und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern, die bisherige Arbeitsweise, ein etwaiges Mitverschulden und die Schwere des Fehlverhaltens.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer zu einer Leistung „mittlerer Art und Güte“ verpflichtet sei. Es ist somit keine durchgehend fehlerfreie Arbeitsleistung zu erwarten, jedoch dass der Mitarbeiter aus seinen Fehlern lernt und sein Verhalten an die Weisungen und Vorgaben anpasst.

Ebenso war es Teil der Abwägung eine Prognose zu treffen, inwieweit eine Verhaltensänderung der Arbeitnehmerin zu erwarten ist. Die zahlreichen Hinweise auf das Fehlverhalten, die zu keiner Einsicht der Klägerin geführt haben, fielen dabei negativ ins Gewicht. Ganz im Gegenteil brachte sie auch bei Gericht vor, dass aufgrund des mangelnden Kundenverkehrs kein unberechtigter Zugriff Dritter möglich ist. Zudem war sie davon überzeugt, dass eine unverschlossene Schublade nicht als frei zugänglich zu bewerten sei. Das Gericht stellte durch derartige Äußerungen und Rechtfertigungen fest, dass ihre Pflichtverstöße maßgeblich auf dem mangelnden Verständnis für datenschutzrechtliche Grundlagen und die besondere Relevanz des Themas basierten. Eine Verhaltensänderung war demnach nicht absehbar.

Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiterin fiel die Abwägung des Landesarbeitsgerichts zu Ungunsten der Klägerin aus.

Datenschutzrechtliche Einschätzung

Die Entscheidung macht deutlich, dass auch vor dem Hintergrund des Datenschutzes eine Kündigung im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Arbeitsrecht möglich ist. Das Gericht bestätigt somit, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch Arbeitsanweisungen im Bereich Datenschutz umfasst.

Derartige Vorgaben müssen mündlich oder schriftlich – zum Beispiel in Form einer Weisung, Betriebsrichtline oder Ähnlichem – in das Arbeitsverhältnis einbezogen werden. Dies führt dazu, dass auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers darstellt.

Fazit

Der Richterspruch des Landesarbeitsgerichts stellt somit klar: Die Summe der datenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen ist ein verhaltensbezogenes, schuldhaftes und vorwerfbares Verhalten. Es ist also in Bezug auf das Arbeitsrecht unproblematisch, wenn Arbeitnehmer gelegentlich vergessen, den Bildschirm zu sperren oder die Schreibtischschublade mit sensiblen Dokumenten abzuschließen.

Allerdings ist ein grundlegendes Verständnis für den Datenschutz essenziel, damit sich derartige Fehler nicht häufen und eine Datenschutzpanne vermieden werden kann.

Kontaktieren Sie uns!

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: