Suche

Auslegung des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

In einem Teilurteil vom 24.10.2018 musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Frage auseinandersetzen, ob die Bestimmungen der DSGVO einem Auskunftsanspruch entgegenstehen, von dem auch Kundendaten betroffen waren. Dabei macht das Gericht Ausführungen zur Auslegung der „berechtigten Interessen“ aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und verwendet bei der Argumentation den Begriff der „wirtschaftlichen Daten“.

Das Gerichtsverfahren

In der Sache hatten sich die Parteien darum gestritten, dass die eine Partei einen Schadenersatzanspruch geltend machen wollte, die andere Partei aber nicht die Informationen preisgeben wollte, die zur Geltendmachung dieses Anspruchs relevant waren. Bei einem Vertragshändlervertrag kann diese Auskunft unter gewissen Umständen aus Treu und Glauben (§242 BGB) geschuldet sein.

Wenn man die Entscheidung auf den datenschutzrechtlichen Inhalt beschränkt, lautet die Ausgangsfrage wie folgt: Steht der Datenschutz einem Auskunftsanspruch im Rahmen eines Vertragshändlervertrags entgegen, wenn in der geforderten Auskunft Kundendaten (Namen und Anschrift der Abnehmer) enthalten sind.

Berechtigtes Interesse ist weit auszulegen

In seiner Urteilsbegründung verweist das Gericht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Wahrung von berechtigten Interessen“) als Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Sinn und Zweck dieser Rechtsgrundlage sei, „einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen“.

Die Richter gehen zunächst auf den Erwägungsgrund 47 DSGVO ein, der in Satz 2 das Kundenverhältnis ausdrücklich aus Beispiel für ein berechtigtes Interesse nennt. Das Gericht  argumentiert dem Gesetzestext entsprechend darüber hinaus auch mit den (Unions-)Grundrechten und stellt fest, dass im Hinblick auf diese eine weite Auslegung des berechtigten Interesses geboten ist.

Anders als es von vielen Verantwortlichen und Betroffenen derzeit empfunden wird, ist der Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) nämlich kein absolutes und unantastbares Recht, sondern muss immer auch mit anderen Grundrechten in Einklang gebracht werden. Dies ermöglicht beispielsweise Art. 6 Abs. lit. f) DSGVO. Im vorliegenden Fall nennt das Gericht die Berufsfreiheit (Art. 15 EU-Grundrechtecharta) als einschlägiges Grundrecht. Oftmals ist es auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta), die als berechtigtes Interesse mit dem Datenschutz in Einklang gebracht werden muss.

Die Art der Daten ist entscheidend

Wenn es darum geht, welche personenbezogenen Daten besonders schützenswert sind und welche weniger schützenswert sind, hat die DSGVO im Grunde eine einfache Einteilung: Für alle personenbezogenen Daten gelten die Verarbeitungsgrundsätze der DSGVO und für manche „besondere Kategorien“ personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) gelten bei der Verarbeitung strengere Regeln.

Warum spricht das OLG München im Rahmen der Interessenabwägung nun ausgerechnet von „wirtschaftlichen Daten“, wenn es ausführt, dass im Hinblick auf die Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruches „der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden“ kann?

Der Begriff „wirtschaftliche“ Daten stellt die Erhebung und die Verarbeitung der Daten in den korrekten Kontext und bewertet die Schutzwürdigkeit der Daten innerhalb dieses Kontextes:

Es sei „besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin […] nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang.“ Auch der Aspekt wirtschaftlicher Geheimhaltung falle nicht ins Gewicht, da die Auskunft nicht Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung umfasse.

Das zeigt, dass bei der Einordnung der Schutzwürdigkeit von Daten nicht nur in „normale“ und „besondere Kategorien“ von Daten einzuteilen ist, sondern auch der Kontext (Kundenverhältnis, Behandlung als Patient beim Arzt, Bewerbung auf eine Arbeitsstelle) und die Einordnung der Daten innerhalb dieses Kontexts zu beachten sind.

Insgesamt kann man an diesem Urteil auch erkennen, dass sich datenschutzrechtliche Vorgaben aus dem Unionsrecht durchaus in nationale Rechtsordnungen einfügen: Es wurde ein vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelter Auskunftsanspruch geprüft, der sich auf nationales Recht (§ 242 BGB) stützt und bei dessen Geltendmachung die Übermittlung der personenbezogenen Daten in durch eine von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ermöglicht wird.

Kontaktieren Sie uns!

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: