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Datenschutz für Beschäftigte nach griechischem Recht

Datenschutz für Beschäftigte in Griechenland (In Übereinstimmung mit §26 BDSG)

Art. 27 G. 4624/2019 erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern, wenn dies für beschäftigungsbezogene Zwecke erforderlich ist, z. B. für Einstellungsentscheidungen, nach Einstellung, zur Ausführung oder Beendigung des Arbeitsvertrags.

Einwilligung von Beschäftigten

27 Abs. 2 G. 4624/2019 regelt, dass für die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung von Beschäftigten insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit, sowie Umstände unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zum BDSG, wird im griechischen Datenschutzgesetz der Begriff der „Freiwilligkeit“ nicht definiert.

Eine Einwilligung hat, schließlich, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, sie bedarf keiner Unterschrift.

Verarbeitung besonderer Kategorien von persönlichen Mitarbeiterdaten

Art. 22 Abs. 1 G. 4624/2019 ermöglicht die Verarbeitung spezieller Kategorien von Arbeitnehmerdaten, wenn es erforderlich ist,

(1) die Rechte aus der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes auszuüben und (2) zum Zwecke der Präventivmedizin oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.

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