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Informationspflichten im britischen Datenschutzrecht

Ausnahmen zu den Informationspflichten

Für folgende Bereiche wurde die Informationspflicht nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO beschränkt. In diesen Bereichen gibt es folglich Ausnahmen von der Informationspflicht:

  1. Kriminalität und Besteuerung allgemein und im Besonderen bei Risikobewertungssystemen
  2. Einwanderung
  3. Information, die wegen eines Gesetzes oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren offenzulegen ist
  4. Funktionen zum Schutz der Öffentlichkeit
  5. Audits durch Generalauditoren der Länder des vereinigten Königreichs
  6. Funktionen der Bank of England
  7. Regulatorische Funktionen in Bezug auf Rechtsdienste, das Gesundheitswesen und Kinderdienste
  8. regulatorische Funktionen bestimmter anderer Personen (öffentliche Ämter)
  9. parlamentarisches Privileg
  10. gerichtliche Ernennungen, gerichtliche Unabhängigkeit und Gerichtsverfahren
  11. Ehren, Würden und Ernennungen der Krone
  12. anwaltliches Berufsgeheimnis
  13. Selbstbeschuldigung
  14. Unternehmensfinanzen
  15. Prognosen des Managements
  16. Verhandlungen mit dem Betroffenen
  17. vertrauliche Referenzen
  18. Prüfungsskripten und Prüfungsnoten

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