Datenschutz für Beschäftigte nach der DSGVO

Art. 88 DSGVO enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich des „Beschäftigungskontexts“ fallen:

  • Rekrutierungszwecke
  • Erfüllung des Arbeitsvertrages
  • Management, Planung und Organisation der Arbeit
  • Gleichstellung und Vielfalt am Arbeitsplatz
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Schutz des Eigentums des Arbeitgebers oder des Kunden
  • Zwecke der Ausübung und des Nutzens von Rechten und Leistungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung
  • Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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