Mit dem Wegfall des Online-Streitbeilegungsverfahren zum 1. Juli 2025 können Verbraucher innerhalb der EU nicht mehr das Online-Streitbeilegungsverfahren nutzen, um unkompliziert und kostenfrei Konflikte mit Online-Händlern beizulegen. Für deutsche Unternehmen ändert das jedoch nicht an den nach wie vor geltenden Informationspflichten. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) legt die Anforderungen an die zu hinterlegende Information fest. Wir zeigen, was Sie beachten müssen.
Ende der EU-Online-Streitbeilegungsplattform
Bereits 2016 richtete die Europäische Union eine Plattform ein, mit der Verbraucher und Händler ein außergerichtliches Verfahren für Konflikte aus Fernabsatzverträgen bereitgestellt wurde. Ziel war es, das Vertrauen der Verbraucher in den EU-Binnenmarkt zu stärken und ihre Befürchtungen hinsichtlich grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten zu verringern. Betroffene konnten mit Hilfe der Plattform ihre Vertragspartner auffordern, eine auf der Plattform aufgezeigten Schlichtungsstelle einzubeziehen.
Nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 waren Händler dazu verpflichtet, auf ihrer Website gut sichtbar einen Link zu dieser Plattform zu hinterlegen (in der Regel im Impressum) und bei Bedarf eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme anzugeben.
In den zurückliegenden Jahren zeigten sich jedoch nur geringe Nutzungszahlen, so dass die Europäische Kommission im Mai 2024 mit der Verordnung 2024/3228 beschloss, die Online-Streitbeilegungsplattform zum 20. Juli 2025 endgültig einzustellen.
Mit dem Wegfall der EU-Plattform endet auch die bisher geltende Pflicht für Online-Händler, in ihrem Impressum auf das Verfahren hinzuweisen.
Regelung des § 36 VSGB
Gleichzeitig bleibt in Deutschland jedoch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) in Kraft, das gemäß § 36 VSGB eine eigenständige Informationspflicht über die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vorsieht. Demnach sind Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge schließen, weiterhin dazu verpflichtet anzugeben, ob sie bereit sind, an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen – oder sogar auf Grund gesetzlicher Vorgaben dazu verpflichtet sind.
Damit wird weiterhin Transparenz geschaffen und Verbrauchern eine Alternative zum gerichtlichen Verfahren aufgezeigt – ganz unabhängig von einer zentralen EU-Plattform.
Handlungsempfehlung für Verantwortliche
Für Unternehmen bedeutet die Änderung konkret, dass der Verweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform aus dem Impressum entfernt werden muss. Prüfen Sie im Zuge dessen am besten Ihr Impressum und ggfs. Ihre AGB. Ein bestehender Hinweis auf eine inzwischen eingestellte Plattform könnte als irreführend gelten und rechtliche Folgen bedeuten.
Dennoch muss weiterhin die Informationsplicht aus 36 VSGB erfüllt werden. Davon ausgenommen sind nur Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitenden. Das bedeutet, dass im Impressum oder in den AGB angegeben sein muss, ob und in welcher Form eine Schlichtung über eine deutsche Verbraucherschlichtungsstelle akzeptiert wird.
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Fazit
Die Abschaltung der EU-Online-Streitbeilegungsplattform verdeutlicht, dass dieses digitale Rechtsangebot kaum genutzt wurde und deshalb weder die Attraktivität noch Akzeptanz von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren erhöhen konnte.
Allerdings eröffnet sich durch das Aus die Chance, nationale Schlichtungsstellen gezielt zu fördern und für Verbraucher attraktiver zu gestalten. Mit dem Verweis auf bundesweite Schlichtungsstellen statt der zentralen EU-Plattform kann das Verfahren übersichtlicher werden und vielleicht sogar mehr Vertrauen erwecken als das in Anwendung wenig bewährte System der EU.