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Sensible Daten im niederländischen Datenschutzrecht

Abschnitt 3.1 sowie 3.2 des Niederländischen Ausführungsgesetzte regeln ausführlich die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten sowie über Daten strafrechtlicher Verurteilungen und Straftaten.

Spezielle Kategorien persönlicher Daten

Artikel 23 sowie 24 UAVG konkretisieren, dass besondere personenbezogene Daten verarbeitet warden dürfen, soweit dies erforderlich ist

  • zur Erfüllung einer internationalgesetzlichen Pflicht,
  • zur Ausführung von Aufgaben welche durch die Niederländische Aufsichtsbehörde (Autoriteit persoonsgegevens) oder eines Ombudsmanns (Siehe Abschnitt 9:17 des Algemene wet bestuursrecht, des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes ) auferlegt wurde,
  • bezüglich strafrechtlicher Angelegenheiten oder
  • für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecken die dem öffentlichen Interesse dienen, oder zu statistischen Zwecken (weitere Informationen unter Abschnitt 23 Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung).

Rassische oder ethnische Herkunft

Artikel 25 UAVG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische oder ethniche Herkunft soweit dies unvermeidbar ist zur Indentifikation eines Betroffenen ist oder hierdurch die Gleichbehandlung von ethnischen oder kulturellen Minderheiten sichergestellt werden soll.

Politische Meinung

Nach Artikel 26 UAVG ist die Verarbeitung von Daten über politische Meinungen gestattet soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.

Religliöse oder weltanschauliche Überzeugung

Personenbezogene Daten über religiöse oder philosophische Überzeugungen dürfen nach Artikel 27 UAVG zu Zwecken der geistigen Fürsorge verarbeitet werden, soweit die bestroffene Person nicht schriftlich widersprochen hat. Eine Übermittlung an Dritte ohne Einwilligung ist nicht gestattet.

Genetische Daten

Artikel 18 UAVG besagt, dass genetische Daten verarbeitet werden dürfen soweit diese unmittelbar beim Betroffenen erhoben wurden. Diese Daten dürfen ebenfalls verarbeitet werden soweit ein wesentliches medizinisches Interesse besteht oder die Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken erforderlich ist (weitere Informationen unter Abschnitt 23 Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung), soweit der Betroffene explizit eingewilligt hat und sichergestellt wird, dass die Privatsphäre des Betroffenen nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Die Einwilligung ist nicht erforderlich soweit das Ersuchen um Erlaubnis sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Biometrische Daten

Nach Artikel 29 UAVG dürfen biometrische Daten verarbeitet werden soweit diese zu Identifikations- oder Sicherheitszwecken erforderlich ist.

Gesundheitsdaten

Artikel 30 konkretisiert wer und unter welchen Umständen Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.

Dementsprechend kann eine solche Verarbeitung ausgeführt werden:

  • von Verwaltungen, Pensionskassen und Arbeitgebern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen oder zur Wiedereingliederung oder Unterstützung von Arbeitnehmern oder Empfängern von Sozialleistungen im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung;
  • von Schulen, die besondere Vorkehrungen für den Gesundheitszustand der Schüler treffen,
  • von bestimmten Einrichtungen wie Rehabilitationseinrichtungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten;
  • von Gesundheitsdienstleistern für die ordnungsgemäße Behandlung, Pflege oder Verwaltung,
  • von Versicherern oder Finanzdienstleistern zur Vertragserfüllung.

Darüber hinaus dürfen Gesundheitsdaten nur von Personen verarbeitet werden, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 30 Abs. 4 UAVG).

Daten bzgl. strafrechtlicher Verurteilungen und Straftaten

Nach Artikel 32 und 33 UAVG dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen verarbeitet werden, wenn eine betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat, ihre Daten selbst veröffentlicht hat oder die Verarbeitung für folgende Zwecke erforderlich ist:

  • Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person, die aus körperlichen oder rechtlichen nicht in der Lage ist, eine Einwilligung zu erteilen,
  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit,
  • Erhebliches öffentliches Interesse, Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung oder Verarbeitung durch die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) oder einen Ombudsmann (siehe Abschnitt 9:17 des Algemene wet bestuursrecht, des niederländischen Allgemeinen Verwaltungsgesetzes) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
  • Wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, die einem öffentlichen Interesse oder statistischen Zweck dient (Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 23 “Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung”.)

Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durchgeführt wird

  • von zuständigen strafrechtlichen Stellen oder für die Verarbeitung Verantwortlichen,
  • durch öffentlich-rechtliche Partnerschaften (oder Gruppen von für die Verarbeitung Verantwortlichen), um ihre Aufgaben wahrzunehmen, sofern angemessene Datenschutzgarantien gewährleistet sind;
  • für die notwendige ordnungsgemäße Behandlung oder Pflege der betroffenen Person,
  • auf Anfrage eine Entscheidung über eine betroffene Person zu treffen oder die angeforderten Dienstleistungen zu erbringen;
  • zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen, sofern es sich um Straftaten handelt, die auf der Grundlage von Tatsachen und Umständen gegen sie oder gegen Personen, die in ihrem Dienst stehen, begangen werden oder von denen zu erwarten ist, dass sie begangen werden; oder
  • im Auftrag Dritter durch für die Verarbeitung Verantwortliche, die gemäß einer bestimmten Lizenz handeln (Artikel 33 Absatz 4 UAVG).

Darüber hinaus dürfen nach Artikel 33 (3) UAVG personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten gegen Mitarbeiter nur verarbeitet werden, wenn dies in Übereinstimmung mit dem Betriebsratsgesetz (Wet op de ondernemingsraden) erfolgt.

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