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Cookies gemäß niederländischem Datenschutzrecht

Sektion 11.7a des niederländischen Telekommunikationsgesetzes, das am 5. Juni 2012 in Kraft getreten ist, ist die neue Bestimmung für die Verwendung von Cookies in den Niederlanden. Sie verlangt, dass die Nutzer gemäß dem Datenschutzgesetz klar und umfassend darüber informiert werden, zu welchen Zwecken die Informationen auf ihren Endgeräten abgerufen oder gespeichert werden sollen, und dass die Nutzer ihre Einwilligung zum Zugriff auf diese Informationen oder zu deren Speicherung geben.

Diese Regeln gelten nicht für alle Cookies. Gemäß Ziff. 11.7a Abs. 3 Telekommunikationsgesetz gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Wenn die Informationen für die Übermittlung einer Nachricht auf Wunsch des Nutzers erforderlich sind; und
  2. die Speicherung von Daten oder der Zugang zu Informationen für eine von den Nutzern gewünschte Dienstleistung unbedingt erforderlich ist, zum Beispiel beim Online-Einkauf. Die Regeln gelten sowohl für Cookies, die von dem Webseitenbetreiber eingesetzt werden, als auch für Cookies von Drittanbietern.

Ein Cookie, der für Analyse-Zwecke genutzt wird, fällt nicht unter die Ausnahme von Ziff. 11.7a Abs. 3 Telekommunikationsgesetz und bedarf daher immer der Einwilligung der betroffenen Person.

Diese Regelungen beziehen sich auf Cookies sowie auf ähnliche Techniken. Sie umfassen daher die Platzierung von Cookies; aber auch alle Techniken, die Informationen über einen Nutzer speichern oder verarbeiten. Nur wenn keine Speicherung oder Verarbeitung von Informationen erfolgt, findet das Telekommunikationsgesetzt keine Anwendung.

Die Einwilligung kann nicht durch Hinweise auf die Datenschutzerklärung oder ähnliches eingeholt werden. Die Informationen über die Datenspeicherung, wie der Zwecke und die Dauer, müssen verständlich und umfassend sein. Um die Verpflichtungen aus Ziff. 11.7 zu erfüllen, müssen diese Informationen leicht auffindbar und verständlich sein. Was angemessen ist, hängt von der Zielgruppe für die Webseite ab.

Es gibt weitere Regelungen für die Einwilligung bei Cookies. Zum Beispiel wird eine konkludente Einwilligung nicht als gültig angesehen. Der Zugang zu einer Webseite kann verweigert werden, wenn ein Nutzer seine Zustimmung verweigert und die Webseite in diesem Fall nicht ordnungsgemäß funktionieren kann.

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