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Sensible Daten im griechischen Datenschutzrecht

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

(In Übereinstimmung mit §22 Abs. 1 BDSG)

 

Gem. Art. 22 Abs. 1 des G. 4624/2019 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten trotz Art. 9 DS-GVO zulässig:

 

a) zur Ausübung von Rechten aus dem sozialen Recht, Versicherung und Sozialschutz und zur Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtungen;

b) aus Gründen der Präventivmedizin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, für die medizinische Diagnose, für die Bereitstellung oder Behandlung von Gesundheits- oder Sozialleistungen;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

 

Außerdem, ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Umständen zulässig:

 

a) für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. (Art. 27 G. 4624/2019)

b) für im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken (Art. 29 G. 4624/2019)

c) für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke (Art. 30 G. 4624/2019)

 

Ausnahmeregelungen für öffentliche Stellen

(In Übereinstimmung mit §22 BDSG)

Abweichend von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gem. Art. 22 Abs. 2 G. 4624/2019 zulässig, sofern:

 

a) es aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist;

b) es notwendig ist, um eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern;

c) es unbedingt erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für das Gemeinwohl zu verhindern;

d) es für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.

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