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Definitionen im britischem Datenschutzrecht

Datenschutzverantwortliche

Von der Definition des “Verantwortlichen” in Artikel 4 Absatz 7 der DSGVO sind laut Klausel 6 des DPA ausgenommen: (1) Verarbeiter bei Zwecken für die es aufgrund eines Erlasses erforderlich ist personenbezogene Daten zu verarbeiten und Personen denen durch einen Erlass die Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten auferlegt wird, (2) die britische Krone und (3) das britische Parlament.

Behörde

Die Begriffe “Behörden” und “öffentliche Einrichtungen” bestimmen sich gemäß Klausel 7 des DPA. Folglich ist dies nur:

  • eine Behörde im Sinne des Freedom of Information Act 2000,
  • eine schottische Behörde im Sinne des Freedom of Information (Scotland) Act 2002
  • und eine Behörde oder Stelle, die vom Staatssekretär in Verordnungen bezeichnet oder beschrieben wird.

Eine Behörde oder Stelle ist ferner nur eine “öffentliche Behörde” oder “öffentliche Stelle” im Sinne der DSGVO, wenn sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung der ihr übertragenen öffentlichen Gewalt ausführt.

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