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Sanktionen und Bußgelder unter deutschem Datenschutzrecht

Strafen

Sec. 42 BDS sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für die Weitergabe oder sonstige Zugänglichmachung von Daten an Dritte vor. Darüber hinaus kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden, wenn die Verarbeitung ohne Genehmigung oder in betrügerischer Absicht und gegen Entgelt erfolgt, oder wenn die Absicht besteht, sich selbst oder eine andere Person zu bereichern oder jemandem Schaden zuzufügen.

Bußgelder

Für die Verhängung von Ordnungsgeldern gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Öffentliche Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen sind nicht strafbar.

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