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Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung gemäß deutschem Datenschutzrecht

Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschungs- und Statistikzwecke

§ 27 BDSG gestattet die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der betroffenen Person zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung und zu statistischen Zwecken. Der Datenschutzverantwortliche muss geeignete und spezifische Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der betroffenen Person zu wahren. Die Rechte der betroffenen Personen (Art. 15, 16, 18, 21 DSGVO) werden eingeschränkt, soweit dies zur Erfüllung der Ermittlungen zu statistischen Zwecken erforderlich ist. Wenn möglich, sollten bestimmte Kategorien personenbezogener Daten anonymisiert werden.

Der Datenschutzverantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen zu aktuellen Ereignissen unabdingbar ist.

Datenverarbeitung zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse

§ 28 BDSG ermöglicht die Verarbeitung von Daten zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse. Unter solchen Umständen bestehen einige Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, z. B. das Auskunftsrecht oder das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder die Rechte gemäß Art. 18 (1) (a), (b), 20 oder 21 GDPR.

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