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Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung gemäß belgischem Datenschutzrecht

Die verantwortliche Stelle muss einen DSB bestellen, wenn durch die Verarbeitung zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken in Art. 35 DSGVO genannte Risiken entstehen können (Art. 190 des belgischen Datenschutzgesetzes).

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Art. 191: Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVZ) müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Erklärung, ob die Verarbeitung mit oder ohne Pseudonymisierung der Daten erfolgt
  • Begründung, warum die Ausübung von Betroffenenrechten die Zweckerreichung unmöglich oder erheblich beeinträchtigen würde
  • gegebenenfalls eine DSFA, wenn im Rahmen des Verarbeitungszwecks (Archivzwecke, wissenschaftliche oder historischen Forschungszwecke) besondere personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden

Vor der Erhebung der Daten und ohne Art. 24 (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) und 30 (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) DSGVO zu berühren, sind bei Verarbeitungen zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse folgende Informationen im VVZ enthalten (Art. 192 des belgischen Datenschutzgesetzes):

  • Begründung des öffentlichen Interesses an der Archivierung
  • Begründung, warum die Ausübung von Betroffenenrechten die Zweckerreichung unmöglich oder erheblich beeinträchtigen würde

Informationspflichten

Ohne Art. 13 des belgischen Datenschutzgesetzes zu berühren, werden den Betroffenen folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

  • Die Tatsache, ob die Verarbeitung mit oder ohne Pseudonymisierung der Daten erfolgt
  • Begründung, warum die Ausübung von Betroffenenrechten die Zweckerreichung unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen würde

Vertrag mit dem Verantwortlichen

Für den Fall, dass die Daten nicht direkt vom Betroffenen erhoben werden, schließt der Verantwortliche einen Vertrag mit dem Verantwortlichen, der die Daten erhoben hat (Art. 194 des belgischen Datenschutzgesetzes).

Dieser Vertrag muss enthalten:

  • die Kontaktdaten des ursprünglichen und neuen Verantwortlichen
  • eine Begründung, warum die Ausübung von Betroffenenrechten die Zweckerreichung unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen würde.

Außerdem wird der Vertrag der Liste der Verarbeitungsaktivitäten beigefügt.

Für Zwecke der Forschung oder Statistik sind anonymisierte Daten zu verwenden. Wenn dies für die Zweckerreichung nicht möglich ist, sind pseudonymisierte Daten zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, können personenbezogene Daten verwendet werden (Art. 197 des belgischen Datenschutzgesetzes).

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