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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach belgischem Recht

Art. 23 setzt Art. 35 Abs. 10 DSGVO dergestalt um, dass eine ausführliche Datenschutzfolgeabschätzung vor Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit auch dann durchzuführen ist, wenn bei Prüfung der Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen Art. 6 Abs. 1 lit. c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) und e (Gründe des öffentlichen Interesses) DSGVO bereits eine allgemeine Folgenabschätzung erfolgt ist.

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