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Sensible Daten im österreichischen Datenschutzrecht

Verarbeitung spezieller Kategorien persönlicher Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

Sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen und es muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.

Verarbeitung von Daten bzgl. strafrechtlicher Verurteilungen und Straftaten

Das 3. Hauptstück (§§ 36 bis 61 DSG) regelt die österreichische Umsetzung zur Richtlinie (EU) 2016/680, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr.

Bei der Umsetzung wurde, soweit möglich, auf die Regelungen in der DSGVO verwiesen.

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