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Datenschutzbeauftragter nach österreichischem Recht

Das DSG geht hinsichtlich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 5 DSG) grundsätzlich nicht über die Vorgaben der DSGVO hinaus.

Die DSB verweist als Hilfestellung in Bezug auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten, auf die „Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe.

Diese Leitlinie ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dsb.gv.at/documents/22758/112500/Leitlinien_in_Bezug_auf_Datenschutzbeauftragte.pdf/d241f0fd-6908-44fd-a12a-0f861e7a1dfb.

Benachrichtigung des Datenschutzbeauftragten an die Behörden

Die Meldung über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist an die DSB zu richten. Ein Formular für die Meldung ist jedoch bisher nicht verfügbar.

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