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Betroffenenrechte nach österreichischem Datenschutzrecht

Vertretung der betroffenen Personen

Gem. § 28 DSG hat eine betroffene Person das Recht hat, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist und deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzureichen und das Recht auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Von der Option in Art. 80 Abs. 2 DSGVO, dass die Organisationen auch ohne konkrete Beauftragung der betroffenen Person einschreiten dürfe, hat der österreichische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

  • 24 DSG enthält die Voraussetzungen und den Inhalt einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder §§ 7-13 DSG verstößt.

Die DSB hält auf ihrer Webseite Formulare bereit, um sich gegen Verantwortliche nach der DSGVO, wie auch gegen Verantwortliche nach dem 3. Hauptstück des DSG (der Sicherheitspolizei, Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Militär, Staatsschutz) zu beschweren.

Die Formulare sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dsb.gv.at/dokumente

Rechte juristischer Personen

  • 1 DSG schützt – anders als die DSGVO – in Österreich nach wie vor auch juristische Personen.

Es können juristische Personen in Fällen ohne Auslandsbezug, folgende Rechte geltend machen:

  • Geheimhaltung
  • Auskunft
  • Richtigstellung
  • Löschung

Eingeschränktes Recht auf Löschung

  • 4 Abs. 2 DSG hält eine unverzügliche Löschung für entbehrlich, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann.

In diesem Fall ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung gem. Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

Recht auf Berichtigung/Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zum Zwecke der Sicherheitspolizei

§ 45 DSG enthält gesonderte Regelungen zum Recht auf Berichtigung/Löschung und Einschränkung der Verarbeitung für Zwecke der Sicherheitspolizei.

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