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Unwirksamkeit der Kündigung und Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Klaus Foitzick

Klaus Foitzick

Rechtsanwalt / Geschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg stärkte mit einem aktuellen Urteil die arbeitsrechtliche Stellung des Datenschutzbeauftragten. Die Richter bestätigten, dass die nationalen Regelungen aus § 6 Abs. 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und von seinem Amt abberufen werden kann, mit den europäischen Vorgaben der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) vereinbar sind (Urteil vom 19. Februar 2020, Az.: 2 Sa 274/19).

 

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin war als betriebliche Datenschutzbeauftragte ihres Arbeitgebers und als externe Datenschutzbeauftragte für dessen Tochterunternehmen bestellt. Ihr wurde ordentlich und hilfsweise außerordentlich gekündigt. Zusätzlich wurde sie von ihrer Stellung als Datenschutzbeauftragte sowohl bei Ihrem Arbeitgeber als auch bei dessen Tochterunternehmen, ebenfalls hilfsweise außerordentlich, abberufen.

Als Begründung für die Kündigung und Abberufung führte der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung an, zukünftig externe Dienstleister einzusetzen. Die Stelle der Klägerin wurde damit überflüssig. Dagegen erhob die gekündigte und abberufene Datenschutzbeauftragte Klage beim Arbeitsgericht.

In unseren regelmäßigen Besprechungen von Urteilen zum Datenschutzrecht erklären wir Ihnen die Konsequenzen für den Unternehmensalltag.

 

Das Urteil

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und urteilte auf Weiterbeschäftigung sowie auf Unwirksamkeit der Abberufung als Datenschutzbeauftragte.

Das LAG Nürnberg als Berufungsinstanz schloss sich dem an und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts:

  • die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin war nicht rechtens;
  • die Abberufung der Klägerin als betriebliche Beauftragte für den Datenschutz bei Ihrem Arbeitgeber war unwirksam;
  • die Rechtsstellung der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte bei den Tochterunternehmen wurde nicht durch den Widerruf beendet.

Die Argumentation war dabei, dass ein Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz genießt und deshalb nur aus einem besonderen Grund gekündigt werden kann. Dem Urteil nach ist kein besonderer Grund für eine Kündigung darin zu sehen, dass ein externer Datenschutzbeauftragter engagiert werden soll. Selbiges gilt für die Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter. Auch dafür reichte der angeführte Grund nicht aus. Dieser Schutz gilt dem Richterspruch nach auch schon in der Probezeit.

Die Abberufung als externer Datenschutzbeauftragter scheiterte an Formalien der Abberufung (siehe dazu auch unser Ratgeber zum Thema).

Die Entscheidung basiert dabei auf dem Ergebnis, dass die deutschen Regelungen zum Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus dem Bundesdatenschutzgesetz (§§ 38 und 6 BDSG) nicht gegen europarechtliche Normen aus der DSGVO verstoßen.

Exkurs zur Urteilsbegründung

Für juristisch Interessierte wird im Folgenden genauer auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung eingegangen. Dabei finden jedoch nur die Punkte Beachtung, die auch außerhalb des konkret verhandelten Falls von Interesse sein könnten. Individuelle Besonderheiten des Falls (z.B. Fragen zur Vertretungsmacht der Prokuristen) können bei Interesse im Urteilstext nachgelesen werden.

Zur Kündigung des Datenschutzbeauftragten

Das Gericht begründete die Entscheidung bezüglich der Kündigung mit dem besonderen Kündigungsschutz nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach einer wirksamen Abberufung als Datenschutzbeauftragter gilt dies noch für ein Jahr weiter (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG). Zudem stellte das Gericht fest, dass der Schutz schon in der Probezeit gelten würde. Damit schloss es sich der vorherrschenden Meinung unter Experten an.

Anders als von der Beklagtenseite vorgebracht, verstoße die Regelung nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, welcher lediglich vorsieht, dass der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf. Das Gericht erkannte, dass nach der DSGVO keine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber besteht, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln. Allerdings befand es, dass sich die Auslegung ergebe, dass die DSGVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulässt, soweit der Schutz nicht hinter dem der DSGVO zurückbleibt. Die nationale Regelung aus dem BDSG beeinträchtigt den in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gewährleisteten Abberufungs- und Benachteiligungsschutz nicht.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung lag im verhandelten Fall nicht vor.

Zur Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter

Die Entscheidung bezüglich der Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter begründet das Gericht damit, dass auch hierfür kein wichtiger Grund vorlag. Ein wichtiger Grund liegt dem Gericht nach insbesondere nicht darin, einen internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen zu ersetzen.

Die Regelung aus § 38 Abs. 2 im Vermessen mit § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG verstößt auch nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO (zur Erinnerung: Dieser sieht lediglich vor, dass der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf). Damit ist zwar nicht geregelt, unter welchen weitergehenden Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen kann. Das Gericht sieht im besonderen nationalen Abberufungsschutz nach § 38 Abs. 2 im Vermessen mit § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG im Kern jedoch eine arbeitsrechtliche Regelung. Es bedurfte demnach, wie auch bei der Kündigung, auch bezüglich der arbeitsrechtlichen Regeln über die Abberufung keiner ausdrücklichen Öffnungsklausel. Das Gericht stellte fest, dass der verstärkte nationale Abberufungsschutz (ebenso wie der Kündigungsschutz) auch gerade dem Ziel dient, dass der als Arbeitnehmer abhängig beschäftigte interne Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann (Erwägungsgrund 97 DSGVO). Der externe Datenschutzbeauftrage steht hingegen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen und ist somit gerade nicht abhängig beschäftigt. Dies alles spricht dafür, dass die DSGVO bezogen auf interne Datenschutzbeauftragte einen national verstärkten Abberufungsschutz nicht ausschließen wollte.

Das Argument der Beklagten, die sich darauf berief, dass die Abberufung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte wegen des relativ hohen Risiko- und Haftungspotenzials für Anwendungs- und Ausführungsfehler im Bereich Datenschutz und der daraus resultierenden Notwendigkeit der dringend notwendigen Professionalisierung für den Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten erfolgt sei, wurde vom Gericht nicht anerkannt. Dieses Risiko bestand schon bei der Benennung, weswegen darin kein wichtiger Grund für die Abberufung zu sehen sei. Vielmehr läge darin sogar ein nicht zulässiger Abberufungsgrund aus der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter, weil die Klägerin nicht als professionell wahrgenommen wurde. Dass dies nicht durch z.B. das Einräumen von mehr Zeit für den Datenschutz behebbar gewesen wäre, konnte die Beklagte gegenüber dem Gericht nicht ausräumen.

Abberufung als externer Datenschutzbeauftragter

Dass die Abberufung als externe Datenschutzbeauftragte nicht wirksam war, lag im vorliegenden Fall an Problemen bei der Vertretungsmacht der abberufenden Person.

Datenschutzrechtliche Einschätzung

Das Urteil geht gleich auf mehrere Fragen ein, die bisher noch nicht abschließend beantwortet waren. Zum einen macht es klar, dass die deutschen Regelungen zum Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht gegen Europarecht verstoßen. Zum anderen geht es auf die einzelnen Voraussetzungen der Schutznormen näher ein. Es wird festgestellt, dass die Hürde für eine Kündigung und/oder Abberufung des Datenschutzbeauftragten sehr hoch liegen. Im Grunde kommen fast nur gravierende arbeitsrechtliche Verstöße als wichtiger Grund in Frage. Zudem wurde mit dem Urteil klargestellt, das die Schutznormen auch schon in der Probezeit gelten.

Argumente, wie im konkreten Fall, dass der nach deutschem Recht vorgesehene doppelte Schutz des Datenschutzbeauftragten letztlich dazu führe, dass nebenamtlich tätige Datenschutzbeauftragte ordentlich unkündbar und damit auf Lebenszeit gegen eine betriebsbedingte Kündigung geschützt seien, ließ das Gericht nicht gelten. Das ist auch nur konsequent. Ansonsten könnte der Datenschutzbeauftragte, welcher unter Umständen auch einmal unbequeme Punkte ansprechen muss, nicht in der Lage sein seine Aufgabe wie vom Gesetzgeber vorgesehen auszufüllen. Er würde unter Umständen sonst aus Eigeninteresse regelmäßig zum Ja-Sager verkommen.

Wer sich als Verantwortlicher scheut eine solche Stelle zu schaffen, sollte von Anfang an auf externe Unterstützung bauen. Die Zusammenarbeit mit kompetenten Experten kann einige interessante Vorteile bieten. Sie erspart zum Beispiel auch Aufwendungen für Weiterbildungen des internen Datenschutzbeauftragten und lagert Haftungsrisiken aus. Wenn Sie Tipps suchen, wie Sie einen geeigneten Experten finden geben wir Ihnen 15 Kriterien für die Auswahl eines externen Datenschutzbeauftragten an die Hand.

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