Suche

Gericht setzt Auskunftsrecht mit Zwangsgeld durch

Klaus Foitzick

Klaus Foitzick

Rechtsanwalt / Geschäftsführer

Das Amtsgericht (AG) Wertheim hat wegen unzureichender Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt. Der Fall zeigt auf, dass Betroffenenrechte nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sind.

 

 

Der Fall

Verstöße gegen die DSGVO sind nicht nur Thema für die Aufsichtsbehörden. Im vorliegenden Fall machte ein Betroffener seinen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten nach Art. 15 DSGVO zivilrechtlich geltend. Wie zu erwarten war, wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Pflicht auf Auskunftserteilung nachzukommen. Ein Rechtsstreit, dessen Kosten für die Beklagte durch pflichtgemäße Auskunftserteilung leicht vermeidbar gewesen wäre.

Auf das Urteil folgend erteilte die Beklagte Auskunft, jedoch nicht zur vollen Zufriedenheit des Betroffenen. Dieser stellte deshalb zur Durchsetzung seiner Rechte einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes.

In unseren regelmäßigen Besprechungen von Urteilen zum Datenschutzrecht erklären wir Ihnen die Konsequenzen für den Unternehmensalltag.

 

Der Gerichtsbeschluss

Das AG Wertheim gab dem Antrag statt und verhängte mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 (1 C 66/19) ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro wegen unzureichender Auskunftserteilung.

Das Gericht bemängelte u. a., dass die Herkunft der bei der Beklagten verarbeiteten Daten nicht hinreichend mitgeteilt wurde. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO besteht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, ein Anspruch auf alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

Die fragliche Auskunft hätte in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie wurde jedoch lediglich in Klammern und mit dem Zusatz „z.B.“ genannt. Das Gericht war deswegen der Meinung, dass der Leser des Schriftstücks daraus lediglich die Schlussfolgerung ziehen könne, aus welcher Quelle die Daten stammen, er dies jedoch nicht müsse. Die Auskunft entsprach deshalb nicht den Vorgaben.

Zudem mahnte das Gericht auch Unvollständigkeit an, weil neben der Mitteilung, von wem die Daten übermittelt wurden, auch mitgeteilt hätte werden müssen, wann und mit welchem Inhalt die personenbezogenen Daten übermittelt wurden.

Datenschutzrechtliche Einschätzung

Dieser Fall zeigt auf, wie das Datenschutzrecht inzwischen auch bei den untersten Gerichten angekommen ist. Immer öfter nehmen Betroffene die ihnen von der DSGVO zugebilligten Rechte wahr und klagen diese auch konsequent ein. Und sie stoßen bei den Gerichten nicht auf taube Ohren. Wenn Unternehmen ihren Pflichten nicht nachkommen, werden die Mittel der Zivilprozessordnung ausgeschöpft und die Einhaltung der Pflichten nach DSGVO wird erzwungen. Dass der Maßstab, den die Gerichte anlegen, ein strenger sein kann, wird hier deutlich. Nicht nur wer gar keine Auskunft gibt, sondern auch wer nur unzureichende Auskunft erteilt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Das alles wäre natürlich leicht vermeidbar gewesen. Wie Sie mit Anfragen von Betroffenen richtig umgehen sollten, zeigen wir Ihnen in unserer Anleitung zum Umgang mit Anfragen von Betroffenen gemäß DSGVO.

Kontaktieren Sie uns!

Sichern Sie sich das Wissen unserer Experten!

Abonnieren Sie unseren Newsletter: