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Datenübermittlung nach österreichischem Recht

Der 4. Abschnitt (§§ 58, 59 DSG) enthält Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.

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