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Datenschutz für Beschäftigte nach niederländischem Recht

Gesundheitsdaten der Mitarbeiter im Kontext der Beschäftigung

Artikel 30 (1) UAVG erlaubt es Arbeitgebern, Gesundheitsdaten ihrer Arbeitnehmer im Rahmen der Beschäftigung zu verarbeiten (z. B. um gesetzliche Anforderungen, Altersversorgungssysteme oder kollektive Arbeitsverträge zu erfüllen oder um Arbeitnehmer oder Sozialhilfeempfänger wieder zu integrieren oder zu unterstützen) Leistungen im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung).

Mitarbeiterdaten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten

In Übereinstimmung mit Art. Nach Artikel 33 Abs. 3 UAVG dürfen personenbezogene Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten gegen Arbeitnehmer nur verarbeitet werden, wenn dies nach dem Betriebsratsgesetz (Wet op de ondernemingsraden) erlaubt ist.

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