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Bruttoentgeltlisten: Einsichtsrecht des Betriebsrates und dessen Stellung im Unternehmen

Martin Röleke

Martin Röleke

Rechtsanwalt

Der Betriebsrat darf im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsausschuss Einblick in Bruttoentgeltlisten nehmen – auch wenn diese nicht anonymisiert sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

 

 

Der Fall

Bei einem Streit um die Einsichtnahme in Bruttogehaltslisten bestand der Betriebsrat auf eine Einsichtsmöglichkeit auch in Hinblick auf die Klarnamen der Arbeitnehmer in Verbindung mit den Bruttolöhnen. Die Arbeitgeberin stellte die Listen aber nur in anonymisierter Form zur Verfügung. Der Betriebsrat begründete seinen Einspruch unter anderem mit seiner Aufgabe, etwaige Benachteiligungen von Arbeitnehmern zu verhindern. Die Arbeitgeberin verweigerte die Herausgabe der Klardaten auch aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Fall im Hinblick auf die Frage relevant, welche Stellung der Betriebsrat innerhalb des Unternehmens in datenschutzrechtlicher Hinsicht hat.

Das Urteil

Das BAG hat dem Begehren des Betriebsrats stattgegeben, die Bruttolisten in der Gestalt zur Verfügung gestellt zu bekommen, in welcher sie der Arbeitgeber führt. Der Einwand gegen die vor Übermittlung der Daten durchgeführte Anonymisierung wurde stattgegeben. Vielmehr müssten die Klarnamen der Arbeitnehmer ebenfalls preisgegeben werden. Das Recht des Betriebsrates gehe aber nicht so weit, dass die Arbeitgeberin nicht vorhandene Listen zu erstellen hat. Die Herausgabe der Daten in nicht anonymisierter Form ist auch in Hinblick auf die Rechtsgrundlage des § 26 BDSG datenschutzrechtlich legitimiert.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gibt das BAG keine eindeutige Antwort und lässt die Frage nach der Einordnung offen. So treffen den Betriebsrat etwaige datenschutzrechtlichen Schutzplichten aus der DSGVO unabhängig davon, ob er als Teil des verantwortlichen Arbeitgebers oder als eigener Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu beurteilen ist. Aus dem Urteil ist herauszulesen, dass der Betriebsrat die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die in Rede stehende Verarbeitung einzuhalten hat. Ob ihn darüber hinaus grundsätzliche Verpflichtungen eines Verantwortlichen treffen, bleibt aber offen.

In unseren regelmäßigen Besprechungen von Urteilen zum Datenschutzrecht erklären wir Ihnen die Konsequenzen für den Unternehmensalltag.

 

Praktische Konsequenzen des Urteils

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Betriebsrat gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat die Datenschutzbestimmungen aus der DSGVO und dem BDSG. So bedarf es einer vorherigen Prüfung durch den Arbeitgeber, ob es einer Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats bedarf. Darüber hinaus hat der Betriebsrat dann die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen dieser Datenverarbeitung einzuhalten. Darunter zählt unter anderem die vertrauliche Behandlung der Beschäftigtendaten sowie das Ergreifen von risikoangemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Datenmissbrauch. Sobald der Zweck für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates weggefallen ist, besteht keine Notwendigkeit der Speicherung mehr.

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