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Sanktionen und Bußgelder unter polnischem Datenschutzrecht

Verwaltungsstrafen

Zahlung und Berechnung von Bußgeldern

Die Höhe der Bußgelder nach Art. 83 DSGVO in EUR sind in polnischem Zloty (PLN) nach dem von der Polnischen Nationalbank festgelegten Durchschnittskurs (Art. 103 Datenschutzgesetz) zu berechnen und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen (Art. 105 Datenschutzgesetz).

Behörden

Einheiten des öffentlichen Finanzsektors, Forschungsinstitute und die Polnische Nationalbank unterliegen der Höchststrafe von 100.000 PLN (Art. 102 Datenschutzgesetz).

Strafen

Die Datenverarbeitung kann, wenn sie nicht zulässig ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder, im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren belegt werden (Art. 107 Datenschutzgesetz).

Die Behinderung der Kontrollen der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen kann auch zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren führen (Art. 108 Datenschutzgesetz).

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