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Datenschutzbeauftragter nach ungarischem Recht

Die Ernennung des DSB ist in der gleichen Weise geregelt wie in der DSGVO. Art. 25/L Abs. 1 des Info-Gesetzes besagt, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen DSB benennen müssen, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter staatliche oder andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Aufgaben (mit Ausnahme von Gerichten) wahrnehmen oder wenn er durch nationales Recht oder EU-Recht anders vorgeschrieben ist.

Befreiung für Gerichte

Die Gerichte sind von der Verpflichtung zur Benennung eines DSB befreit.

Benachrichtigung des Datenschutzbeauftragten an die Behörden

Die Anmeldung an den DSB ist obligatorisch.
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann die Behörde über das Online-Portal unter https://dpo-online.naih.hu/ informieren. Die Behörde qualifiziert die Meldung als abgeschlossen, wenn der DSB seine von der Behörde innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen an die angegebene E-Mail-Adresse gesendeten Daten bestätigt.

Weitere Bestimmungen oder offizielle Richtlinien

Mit dem Info-Gesetz wurde eine spezifische und dauerhafte Geheimhaltungsverpflichtung für DSBs festgelegt (§ 25/L Abs. 2 Info-Gesetz).

Konferenz der DSBs

Die Behörde wird mindestens einmal jährlich die “Konferenz der DSB” einberufen und deren Tagesordnung festlegen. Diese Konferenz dient als regelmäßige Kontaktstelle zwischen den DSB und der Behörde.

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