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Betroffenenrechte nach griechischem Datenschutzrecht

Beschränkungen der Rechte betroffener Personen in Griechenland

 

Wissenschaftliche/historische Forschung, Statistik
(In Übereinstimmung mit §27 Abs. 2 BDSG)

Art. 30 des griechischen G. 4624/2019 regelt die Datenverarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung sowie zu statistischen Zwecken. Dementsprechend sind die Rechte der betroffenen Person in Art. 15 (Zugang), 16 (Berichtigung), 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 (Widerspruch) DS-GVO insoweit beschränkt, als diese Rechte die Erreichung der Forschungs- oder statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen können, und solche Einschränkungen sind für die Erfüllung der Recherche- oder Statistikzwecken erforderlich. Das Zugangsrecht nach Art. 15 DS-GVO gilt nicht, wenn die Daten für wissenschaftliche Zwecke erforderlich sind und die Bereitstellung von Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

 

Archivierung im öffentlichen Interesse
(In Übereinstimmung mit §28 BDSG)

Gemäß Art. 29 Abs. 2 des G. 4624/2019 gilt das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DS-GVO) nicht, wenn das Archivmaterial nicht mit dem Namen der Person gekennzeichnet ist oder keine Angaben gemacht werden, die es ermöglichen würden, das Archivmaterial mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu finden. Ferner gilt das Recht auf Nachbesserung gem. 16 DS-GVO nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person jedoch die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, hat die betroffene Person die Möglichkeit, ihre Version vorzulegen. Das Recht, die Verarbeitung einzuschränken, und das Recht auf Datenübertragbarkeit gelten nicht, soweit diese Rechte die Erreichung der Archivierungszwecke im öffentlichen Interesse wahrscheinlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

 

Meinungs- und Informationsfreiheit

Art. 28 des griechischen Datenschutzgesetzes legt noch eine Ausnahme fest, um dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Rechnung zu tragen, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu Zwecken des wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Ausdrucks.

 

Recht auf Löschung
(In Übereinstimmung mit §35 BDSG)

Ist bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung die Löschung der personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die betroffene Person nur das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung anstelle des Rechts auf Löschung (Art. 34 G. 4624/2019).

 

Rechte aus dem Gesetz 3471/2006

Das Gesetz 3471/2006 regelt in Griechenland den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Dieses Gesetz enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdienstleistern, aus denen sich Rechte der Nutzer dieser Dienste ergeben.

Zu den Rechten betroffener Personen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gehören unter anderem:

 

  • Das Recht, automatisch weitergeleitete Anrufe von Diensten an sein Endgerät zu blockieren;
  • Das Recht, nicht in ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Verzeichnis aufgenommen zu werden;
  • Das Recht, keine unerwünschten Werbemitteilungen zu erhalten.

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