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Informationspflichten im französischen Datenschutzrecht

Nach Art. 32 I entfällt:

  • die Nennung des Datenschutzbeauftragten bei Bestellungspflicht
  • die Angabe der Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • die Angabe eines Angemessenheitsbeschlusses oder hinreichender Garantien bei einem Drittlandtransfer

Art. 32 II sieht vor, dass jeder Nutzer eines elektronisch Kommunikationsvorgangs über die Auslesung oder das Schreiben von Informationen aus/auf einem Endgerät und seine Widerspruchsmöglichkeit zu informieren ist und ersteres nur mit seinem Einverständnis erfolgen darf.

  • Nach Art. 32 III al. 2 müssen keine Informationspflichten erfüllt werden, wenn die Daten nachträglich zu Zwecken gemäß Art. 89 DSGVO (Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und statistischen Zwecken) verarbeitet werden.
  • 32 IV sieht vor, dass wenn gesammelte personenbezogene Daten innerhalb eines kurzen Zeitraumes durch ein zuvor durch die CNIL genehmigten Verfahren anonymisiert werden, muss nur über die Identität des Verantwortlichen und den Zweck der Verarbeitung informiert werden.
  • Art. 32 V sieht vor, dass bei Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Zusammenhang mit der Staatssicherheit, Staatsverteidigung oder öffentlichen Sicherheit keine Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen sind, wenn die Einschränkung der Informationsrechte durch die Zwecke der Verarbeitung gerechtfertigt ist.

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