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Rechtsgrundlagen nach spanischem Datenschutzrecht

Einwilligung in mehrere Zwecke der Datenverarbeitung

Der spanische Gesetzgeber hat in Art. 7 (2) Staatsgesetz 3/2018 eine Konkretisierung zur DSGVO vorgenommen. Wenn ein Verantwortlicher personenbezogene Daten für verschiedene einwilligungsbedürftige Zwecke verarbeiten möchte, muss jeder dieser Zwecke durch die Einwilligungserklärung abgedeckt sein.

Freiwilligkeit der Einwilligung

Darüber hinaus schränkt Art. 6 (3) Staatsgesetz 3/2018 die Wirksamkeit der Einwilligung ein. Ein Verantwortlicher kann die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht von der Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn die an die Einwilligung geknüpften Verarbeitungsvorgänge nicht mit der Fortsetzung, Entwicklung oder Kontrolle des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person zusammenhängen.

Einwilligung von Minderjährigen

Gemäß Art. 7 Staatsgesetz 3/2018 ist die Einwilligung eines Minderjährigen nur wirksam, wenn er über 14 Jahre alt ist. Wenn der Minderjährige unter 14 Jahren alt ist, müsste ein Sorgeberechtigter einwilligen.

Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

Art. 8 (1) Staatsgesetz 3/2018 bestimmt, dass eine rechtliche Verpflichtung als Rechtsgrundlage dient, wenn sie sich aus der europäischen Gesetzgebung ableitet oder die Stufe “ley” (Gesetz) in der spanischen Rechtsordnung hat. Weitere Anforderungen sind, dass die gesetzliche Verpflichtung die allgemeinen Bedingungen zur Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten und die Übermittlung von Daten festlegt.

Öffentliches Interesse

Art. 8 (2) Staatsgesetz 3/2018 gibt vor, dass die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich das öffentliche Interesse aus einem “ley” (Gesetz) der spanischen Rechtsordnung ableitet.

Rechtsgrundlagen bei speziell definierten Fallgestaltungen

Das Staatsgesetz 3/2018 schafft Rechtsgrundlagen für mehrere eng definierte Situationen und erlaubt dem Verantwortlichen personenbezogene Daten diesbezüglich zu verarbeiten. Kapitel IV Staatsgesetz 3/2018 ebnet den Weg für die folgenden Verarbeitungssituationen:

  • Verarbeitung der Kontaktdaten von natürlichen Personen und Einzelunternehmern, die ihre Dienstleistungen für eine juristische Person erbringen
  • Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden im öffentlichen Interesse zu Archivierungszwecken
  • Verarbeitung aufgrund von Transaktionen im Rahmen von Unternehmensstrukturveränderungen
  • Verarbeitung für Whistleblowing-Systeme
  • Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken und zum Schutz des Eigentums

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