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Datensicherheit im spanischen Datenschutzrecht

Spanien hat von der Öffnungsklausel nach Art. 32 GDPR keinen Gebrauch gemacht. Spezifische technische und organisatorische Maßnahmen des ehemaligen Datenschutzgesetzes verlieren ihre Gültigkeit, seitdem die DSGVO und das Staatsgesetz 3/2018 in Kraft sind.

Art. 22 Staatsgesetz 3/2018 legt zusätzliche Anforderungen an den Einsatz von Videoüberwachung in Spanien fest. Nach Absatz 1 und 2 kann Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt werden, wenn es notwendig ist, um die Sicherheit von Personen und Eigentum zu schützen. Art. 22 (3) Staatsgesetz 3/2018 besagt ferner, dass die maximale Speicherdauer für Videomaterial einen Monat beträgt. Bei Verstößen ist das Filmmaterial innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der Aufzeichnung auszuhändigen. Absatz 4 legt fest, welche Informationen vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die entsprechenden Leitlinien sind hier erhältlich.

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