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Informationspflichten im dänischen Datenschutzrecht

Ausnahmen zu den Informationspflichten

Zusätzlich zu den genannten Ausnahmen der DSGVO, entfallen Informationspflichten, sofern die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (§ 22(1) DPA).

Diese Regel ist vorallem für Whistleblowing-Berichte und andere interne Untersuchungen relevant, bei denen die Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden können.

Zusätzliche Ausnahmen bestehen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Dies ist z.B. der Fall, sofern

  • die Verarbeitung ausdrücklich durch Gesetze oder Vorschriften geregelt ist oder
  • die Bereitstellung der personenbezogenen Daten sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Die dänische Datenschutzbehörde stellt eine Vorlage bezüglich der Erfüllung der Informationspflichten zur Verfügung: https://www.datatilsynet.dk/media/6813/skabelon_til_en_aftale_vedroerende_faelles_dataansvar.docx (in Dänisch)

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