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E-Marketing im dänischem Datenschutzrecht

Das DPA enthält u.a. Regelungen zum elektronischen Marketing:

  1. Betroffene haben das Recht, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Direktmarketingzwecke zu widersprechen. Erhebt die betroffene Person einen solchen Widerspruch, dürfen personenbezogene Daten nicht mehr für diesen Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für die Profilerstellung.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt unabhängig davon, ob die betroffene Person der Verarbeitung widerspricht oder nicht, sicher, dass die betroffene Person Anfragen für Marketingzwecke nicht abgelehnt hat.

  1. Ein für die Datenverarbeitung Verantwortlicher darf personenbezogene Daten eines Verbrauchers nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers gemäß § 10 des Wettbewerbsgesetz an oder im Namen eines anderen Unternehmens für Direktmarketing weitergeben oder verarbeiten.

Dieses Verbot gilt nicht für “allgemeine Kundeninformationen”, die zur Erstellung von Kundenkategorien (z.B. an Autos oder Kleidung interessierte Verbraucher). Die DSGVO besagt, dass die Verarbeitung erfolgen kann, um berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder Dritter zu verfolgen, wenn diese Interessen nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche muss sicherstellen, dass der Verbraucher Marketinganträge über das dänische CPR-Register nicht abgelehnt hat. Allgemeine Kundeninformationen beinhalten keine detaillierten Informationen über das Konsumverhalten des Verbrauchers, wie z.B. eine Autofinanzierung oder den Kauf eines Produkts.

Besondere personenbezogene Daten dürfen niemals für solche Zwecke verarbeitet werden.

Personenbezogene Daten, die für Marketingzwecke verarbeitet werden, müssen immer den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO und anderen Regeln entsprechen, die hauptsächlich im Wettbewerbsgestz festgelegt und von der dänischen Wirtschaftsbehörde (Erhvervsstyrelsen) verlangt werden.

Darüber hinaus ist bei der Kontaktaufnahme mit einer Person das dänische Wettbewerbsgestz zu beachten, insbesondere das Verbot des Versands von unerwünschtem E-Mail-Marketing (SPAM).

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