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Informationspflichten im deutschen Datenschutzrecht

Ausnahmen zu den Informationspflichten

Daten in analoger Form gespeichert

Die Informationspflichten gelten nicht, was die Daten-Weiterverarbeitung von Daten in analoger Form betrifft und: (1) der Datenschutzverantwortliche den Betroffenen durch die Weiterverarbeitung (z. B. per Post) direkt kontaktiert, (2) der Zweck der Weiterverarbeitung ist vereinbar mit dem ursprünglichen Zweck, (3) die Kommunikation mit der betroffenen Person findet nicht in digitaler Form statt und (4) das Interesse der betroffenen Person am Erhalt der Informationen kann als minimal angesehen werden.

Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen

… wenn die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben bzgl. Nationale Sicherheit, Verteidigung, öffentliche Sicherheit, Straftaten und Strafen, Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder andere wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichen Interesse der EU oder Deutschlands (insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, einschließlich Geld-, Haushalts- und Steuerfragen, öffentliche Gesundheit und soziale Sicherheit) gefährden würde. Darüber hinaus gelten die Informationspflichten nicht, wenn sie eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würden.

Öffentliche Sicherheit

Die Informationspflichten gelten auch dann nicht, wenn ihre Bereitstellung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sich auf andere Weise nachteilig auf das Wohl Deutschlands auswirken würde und das Interesse des Datenschutzverantwortlichen, die Informationen nicht bereitzustellen, das Interesse der betroffenen Personen übertrifft.

Rechtliche Ansprüche

Wenn die Unterrichtung betroffener Personen die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen beeinträchtigen würde, sind die Datenschutzverantwortlichen nicht verpflichtet, die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen bereitzustellen.

Weitere Ausnahmen

Die Informationspflichten gelten auch nicht in folgenden Situationen:

  • Videoüberwachung von öffentlichen Bereichen (§ 4 Abs. 2 und 4 BDSG)
  • Kundenkredite (§ 30 Abs. 1 BDSG)
  • Scoring und Bonitätsprüfungen (§ 31 Abs. 1 BDSG)
  • im Rahmen eines Anwalts-Mandanten-Verhältnisses werden die Daten Dritter an einen Rechtsanwalt weitergegeben – es sei denn, die betroffene Person hat ein übergeordnetes Informationsinteresse (§ 29 Abs. 2 BDSG).

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