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Definitionen nach deutschem Recht

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

2 BDSG definiert öffentliche und nicht öffentliche Stellen:

(1) Öffentliche Stellen des Bundes

(2) Öffentliche Stellen der Länder

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder

(4) Nicht-öffentliche Stellen

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nicht-öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen

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