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Betroffenenrechte nach deutschem Datenschutzrecht

Wissenschaftliche/historische Forschung, Statistik

Sec. 27 (2) Das BDSG regelt die Datenverarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung sowie zu statistischen Zwecken. Dementsprechend sind die Rechte der betroffenen Person in Art. 15 (Zugang), 16 (Berichtigung), 18 (Einschränkung der Verarbeitung) und 21 (Widerspruch) DSGVO insoweit beschränkt, als diese Rechte die Erreichung der Forschungs- oder statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen können, und solche Einschränkungen sind für die Erfüllung der Recherche- oder Statistikzwecken erforderlich. Das Zugangsrecht nach Art. 15 DSGVO gilt nicht, wenn die Daten für wissenschaftliche Zwecke erforderlich sind und die Bereitstellung von Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

Archivierung im öffentlichen Interesse

In Übereinstimmung mit Ziff. Gemäß BDSG gilt das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO) nicht, wenn das Archivmaterial nicht mit dem Namen der Person gekennzeichnet ist oder keine Angaben gemacht werden, die es ermöglichen würden, das Archivmaterial mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu finden. Ferner gilt das Recht auf Nachbesserung gem. 16 DSGVO nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person jedoch die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, hat die betroffene Person die Möglichkeit, ihre Version vorzulegen. Das Recht, die Verarbeitung einzuschränken, und das Recht auf Datenübertragbarkeit gelten nicht, soweit diese Rechte die Erreichung der Archivierungszwecke im öffentlichen Interesse wahrscheinlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Geheimhaltungsverpflichtungen

29 BDSG regelt die Rechte der betroffenen Person im Falle von Geheimhaltungspflichten.

Ein Auskunftsrecht besteht dementsprechend nicht, wenn Informationen, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.

Recht auf Löschung

Ist bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung die Löschung der personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die betroffene Person nur das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung anstelle des Rechts auf Löschung (§ 35 BDSG)

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