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Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung gemäß österreichischem Datenschutzrecht

Für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten verarbeiten (§ 7 DSG), die

  • öffentlich zugänglich sind,
  • er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
  • für ihn pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

Bei darüberhinausgehenden Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden,

  • gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften,
  • mit Einwilligung der betroffenen Person oder
  • mit Genehmigung der Datenschutzbehörde.

Sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist.

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