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Datenschutz für Beschäftigte nach spanischem Recht

Nach Art. 87 Staatsgesetz 3/2018 haben Mitarbeiter öffentlicher und privater Einrichtungen das Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre bei der Nutzung der von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten digitalen Geräte. Obwohl der Arbeitgeber die Kontrolle über die Geräte behält, muss er in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern Nutzungsrichtlinien umsetzen, die die Privatsphäre der Mitarbeiter schützen. Die Richtlinie muss die geltenden Gesetze einhalten und den Mitarbeiter über zulässige private Nutzungsformen informieren.

Art. 88 Staatsgesetz 3/2018 begründet das Recht für Mitarbeiter sich der Arbeit außerhalb der Arbeitszeit zu entziehen. Auch hier sollen Tarifverhandlungen zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber, die internen Richtlinien formen.

Zusätzliche Regelungen zur Videoüberwachung Audioaufzeichnung am Arbeitsplatz sind in Art. 89 Staatsgesetz 3/2018 verankert. Entsprechende Überwachungsmaßnahmen müssen rechtmäßig sein und Arbeitgeber sind verpflichtet ihre Arbeitnehmer angemessen darüber zu informieren. Wird ein Mitarbeiter in einer rechtswidrigen Handlung erwischt, gilt die Informationspflicht als erfüllt, wenn ein oberflächlicher Hinweis über die Aufzeichnung vorhanden war. Der Einbau von Überwachungsapparaten in Ruhe- und Sanitärräumen ist verboten. Audioaufnahmegeräte sind zulässig, wenn sie ein verhältnismäßiges Mittel darstellen, um die Sicherheit von Personen, Eigentum und Einrichtungen zu gewährleisten.

Art. 90 Staatsgesetz 3/2018 befasst sich mit Geolokalisierungsgeräten am Arbeitsplatz. Ihr Einsatz zur Überwachung von Mitarbeitern ist erlaubt, wenn dies nach spanischem Arbeitsrecht zulässig ist. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter über das Bestehen der Überwachung und ihre Rechte als Betroffene informiert werden.

Art. 91 Staatsgesetz 3/2018 sieht vor, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist.

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